Kinderrechte
Kinderrechte sind die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Weltweit festgeschrieben sind sie in der UN-Kinderrechtskonvention, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen im November 1989 verabschiedet hat und die heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist.
Grundlegende Kinderrechte
Als grundlegende Kinderrechte gelten:
Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (z. B. nach deutschem Recht einfachgesetzlich in § 1631 Abs. 2 BGB garantiert)
Schutz vor Ausbeutung
Recht auf Bildung
Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (z. B. nach deutschem Recht einfachgesetzlich in § 1 SGB VIII garantiert)
Rechte der Familie auf Schutz
Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen
Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen
Recht auf Fürsorge
Recht auf Ernährung
Recht auf Partizipation
Recht auf Meinungsäußerung
Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt
Recht auf Gesellschaft und Freunde jeder Art
Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit
Recht auf Eigentum
Recht auf Freiheit
Geschichte der Kinderrechte
Frühmoderne
Das Bild der Kindheit als eigenständigem Lebensabschnitt, wie wir sie heute sehen, hat sich erst mit der Aufklärung gebildet. Die Erklärung der Menschenrechte (Déclaration des droits de l'homme) der französischen Revolution besagt in Artikel 1: Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Dabei folgen aus der expliziten Nennung der ganzen Lebensspanne als Grundlage der Rechte keine besonderen Überlegungen bezüglich Kindern. In der Folge gibt es einzelne Verbesserungen, insbesondere Forderungen nach einer Anerkennung von kindlichen Bedürfnissen und einer rechtlichen Trennung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht. In der gleichen Zeit bringt aber besonders die Entfremdung der Arbeit und die Entwicklung der modernen Kleinfamilie eine Vielzahl von Problemen für die Kinder und ihre Versorgung (wie beispielsweise die Vernachlässigung von Kleinkindern in der Arbeitszeit) mit sich. Die ersten Formen der Fürsorgeerziehung und des Jugendschutzes sind vor allem als Repressionsmaßnahmen zu verstehen. Aus heutiger Sicht wären bis weit ins 20. Jahrhundert hinein viele gängige Erziehungspraxen als Kindesmisshandlung zu werten.
Erste Hälfte 20. Jh.
1900 ruft die schwedische Eugenikerin und Reformpädagogin Ellen Key - mit anti-feministischen Untertönen - Das Jahrhundert des Kindes aus. Andere Pädagogen wie Janusz Korczak oder Alexander Neill setzen sich in der Folge für Kinderrechte ein. Die britische Lehrerin Eglantyne Jebb verfasst 1923 die erste Erklärung der Rechte des Kindes, die sie im Magazin „The World’s Children“ des von ihr gegründeten Save the Children Fund veröffentlicht. Auf dieser Grundlage verabschiedet die Generalversammlung des Völkerbundes 1924 eine Erklärung der Kindesrechte (Genfer Erklärung), um Schutz beziehungsweise Versorgung der Kinder in der Zwischenkriegszeit zu sichern.
Im Nationalsozialismus wird eine auf Härte abzielende Erziehung staatlich gewünscht. Rassismus wird zu einem Erziehungsinhalt an den Schulen und im Krieg sowie im Holocaust misshandeln und ermorden die Nationalsozialisten vielfach auch Kinder.
Nachkriegszeit
Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1949 werden einzelne auf Kinder bezogene Rechte verbindlich: unter anderem der Schutz der Familie (Art. 6) und das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2); dabei bleiben wiederum die Kinder unerwähnt.
1945 wird die UNESCO gegründet, die unter anderem für die Sicherung eines Grundrechtes auf Bildung eintritt. 1946 wird UNICEF, das Kinderhilfswerk der UN zur Unterstützung der vom 2. Weltkrieg betroffenen Kinder gegründet. Seit 1953 ist UNICEF ein fester Teil der UN. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN-Generalversammlung von 1948 wird das Recht der Familie auf Unterstützung (Art 25 Abs. 2) sowie das Recht auf Bildung (Art. 26) zugesichert. Mit der Gründung der UN wird aber gleichzeitig die Erklärung von 1924 aufgehoben. 1959 verabschiedet die UN-Generalversammlung eine Erklärung der Rechte des Kindes ohne rechtliche Bindung einstimmig. Im gleichen Jahr wird in der Schweiz terre des hommes zur Hilfe für in Not lebender Kinder gegründet - eine deutsche Sektion gründet sich 1967.
Die Kinderladenbewegung bringt in den 1970er Jahren in Deutschland die Diskussion um die antiautoritäre Erziehung und damit auch die Kinderrechte auf die Tagesordnung. 1973 wird in den bundesdeutschen Schulen die körperliche Züchtigung verboten - wobei nach einem OLG-Urteil in Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht besteht - (in der DDR seit 1949 verboten).
Am 20. November 1989 beschließt die UN die internationale Kinderrechtskonvention, die erstmals einen rechtsverbindlichen Charakter hat und am 20. September 1990 in Kraft tritt. Der 20. November ist seitdem der Internationale Tag der Kinderrechte. Die Bundesregierung ratifiziert diese Konvention nur unter Vorbehalt des Fortbestehens bestehender Einschränkungen der Kinderrechte durch das Familien- und Ausländerrecht.
Gegenwart
In den 90er Jahren wurde in mehreren Initiativen versucht, Kinderrechten auch in Deutschland Verfassungsstatus zu verleihen. Der Artikel 1 des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das (SGB VIII) von 1990/1991 sichert Leistungen und Professionalisierung der Hilfen beziehungsweise Unterstützungssysteme zur Sicherstellung der Erziehung. Mehrere Reformen stärken in der Folge die Rechte von nichtehelichen Eltern und Adoptivkindern. Der zum 1. Juli 2000 in Kraft getretene § 1631/2 BGB schreibt das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung fest. Damit gibt es in Deutschland kein Züchtigungsrecht der Eltern mehr. In der Schulpädagogik versucht vor allem ein Offener Unterricht die Selbst- und Mitbestimmung der Kinder ernst zu nehmen.
Probleme
Trotz aller internationalen (gemeinsamen) Bemühungen ist bislang unklar, wie die geforderten oder auch festgeschriebenen Rechte konkret umgesetzt und kontrolliert werden sollen. Dies macht beispielsweise die Weigerung der Bundesregierung deutlich, die Kinderrechtskonvention vorbehaltslos zu ratifizieren. Das Problem hierbei besteht im Artikel 6 des Grundgesetzes, der staatliche Eingriffe – und eine vollständige Ratifizierung der UN-Kinderrechte wäre ein derartiger Eingriff – in die elterliche Erziehung weitestgehend verbietet.
Des Weiteren gibt es international immer wieder massive Verletzungen von
Kinderrechten wie beispielsweise:
Kinderarmut (siehe auch: Kinderarmut in den Industrieländern)
Kindersoldaten
Kinderarbeit
Kindesmisshandlung
Kinderprostitution und -pornographie
Verheiratung von Kindern
unsichere Situation junger Flüchtlinge
Kinderfeindlichkeit einer auf das Erwachsenenleben eingestellten Gesellschaft, die Kindheit als Defizit beziehungsweise Übergang ansieht
Ausnutzung als "Zielgruppe" von Werbung und Konsum/Kommerzialisierung der Kindheit
Straßenkindheit
Des Weiteren besteht in diesem Bereich immer ein Spannungsfeld zwischen verschiedenen Rechtssphären, beispielsweise Eltern oder Erziehenden, dem System Familie und den Kindern.
Die Rechte (und Pflichten, im Sinn von sanktionierten Spielregeln im Rechtsalltag) von Jugendlichen, also 14 bis 18-jährigen werden verglichen mit der großen Anzahl Texten, die engagierte Erwachsene zu "Kinderrechten" formulieren, bislang nur in wenigen einschlägigen Publikationen dargelegt. Folgende Bücher sind in diesem Jahrzehnt entstanden:
Manfred Günther: "Fast alles, was Jugendlichen Recht ist", Berlin 2003
Siegrun von Hasseln: "Jugendrechtsberater", München 2002 und
Werner Terpitz, Jochen Terpitz: "Rechte der Jugendlichen von A - Z", München 2000.
Organisationen
AKIK (Aktionskomitee Kind im Krankenhaus e.V.)
Amadeu Antonio Stiftung
CRAF - Child Rights Advocacy Foundation
Defence for Children International
Deutsches Kinderhilfswerk
Deutscher Kinderschutzbund
ECPAT
Festival for Children´s Rights
Kinderfreunde
Kindernothilfe e.V.
Kinderschutzzentren
Krätzä
Manthoc
Plan International
Right to Play
Save the Children
terre des hommes
UNICEF
UNESCO
Siehe auch
Antipädagogik
Familienpolitik
Jugend
Jugendschutz
Kindschaftsrecht
Kinderrechtskonvention
Kinderschutz
Kinderwahlrecht
Kindheit
Menschenrechte
Offener Unterricht
Pädagogik
20. November internationaler Tag der Kinderrechte
Sonntag, 15. Februar 2009
Deutscher Kinderschutzbund
Deutscher Kinderschutzbund
Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB) ist ein bundesweit vertretener, gemeinnütziger Verein und Lobby für Kinder. Er setzt sich für den Kinderschutz, die Kinderrechte und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder und ihren Familien ein. Der Deutsche Kinderschutzbund ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und will auftretende Missstände aufspüren, Politiker und Verwaltung zum Handeln drängen und durch eigene Initiativen eine kindgerechtere Gesellschaft herbeiführen. Seit 1993 ist Heinz Hilgers Präsident des Kinderschutzbundes.
Aufbau und Arbeitsschwerpunkte
Der Deutsche Kinderschutzbund wurde 1953 in Hamburg gegründet. Derzeitig engagieren sich in ihm rund 50.000 Einzelmitglieder und bilden damit die Basis des größten Kinderschutzverbandes in Deutschland. Er besteht aus dem Bundesverband, 16 Landes- und 420 Orts- und Kreisverbänden. Auf Ortsebene bildet die praktische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Eltern einen besonderen Schwerpunkt. Zu der Angebotspalette gehören unter anderem
Beratungsangebote
frühe Hilfen
Elternkursangebote Starke Eltern - Starke Kinder®
betreuter Umgang
schulische Angebote
Freizeiteinrichtungen
Wesentlicher Arbeitsschwerpunkt der Landesverbände ist es, die Ortsverbände in ihrer praktischen Kinderschutzarbeit durch die Entwicklung von Konzepten oder die Bereitstellung von Fortbildungsangeboten zu unterstützen. Der Bundesverband mit seiner operativen Einheit der Bundesgeschäftsführung übernimmt vor allem die
Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
Koordination und Realisierung medienwirksamer Kampagnen
Akquisition und Betreuung von Förderern und Sponsoren
Bundesgeschäftsführer sind derzeit Paula Honkanen-Schoberth und Jörg Angerstein.
Themenbereiche
Der Deutsche Kinderschutzbund äußerst sich zu vielen Themen, die Kinder und deren Lebensbedingungen und Wohlergehen betreffen. Ein besonderen Schwerpunkt bilden aber drei Themenbereiche:
Die Bekämpfung der Kinderarmut in Deutschland
Die Prävention von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung
Die Verwirklichung der Kinderrechte - die Einführung der Kinderrechte in das
Grundgesetz
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen formuliert der Deutsche Kinderschutzbund sozial- und familienpolitische Forderungen, initiiert Kampagnen und entwickelt praktische Maßnahmen zum Kinderschutz in Deutschland.
Kinder- und Jugendtelefon / Elterntelefon
Kinder, Jugendliche und Eltern können sich bei Sorgen und Problemen kostenlose und anonyme Beratung über das Kinder- und Jugendtelefon bzw- Elterntelfon einholen. Das Elterntelefon und das Kinder- und Jugendtelefon werden von dem Verein Nummer gegen Kummer e.V. unterhalten. Der Nummer gegen Kummer e.V. hat mit seinen Mitgliedern das Kinder-und-Jugendtelefon sowie das Elterntelefon als bundesweite Netzwerke aufgebaut, um die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern zu gewährleisten. Der Verein wurde 1980 gegründet und ist seit 1994 als Dachverband ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wuppertal. Er ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund und von Child Help Line International. 43 der insgesamt 46 Elterntelefone und 79 der insgesamt 95 Kinder- und Jugendtelefone werden vom DKSB betrieben.
Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB) ist ein bundesweit vertretener, gemeinnütziger Verein und Lobby für Kinder. Er setzt sich für den Kinderschutz, die Kinderrechte und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder und ihren Familien ein. Der Deutsche Kinderschutzbund ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und will auftretende Missstände aufspüren, Politiker und Verwaltung zum Handeln drängen und durch eigene Initiativen eine kindgerechtere Gesellschaft herbeiführen. Seit 1993 ist Heinz Hilgers Präsident des Kinderschutzbundes.
Aufbau und Arbeitsschwerpunkte
Der Deutsche Kinderschutzbund wurde 1953 in Hamburg gegründet. Derzeitig engagieren sich in ihm rund 50.000 Einzelmitglieder und bilden damit die Basis des größten Kinderschutzverbandes in Deutschland. Er besteht aus dem Bundesverband, 16 Landes- und 420 Orts- und Kreisverbänden. Auf Ortsebene bildet die praktische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Eltern einen besonderen Schwerpunkt. Zu der Angebotspalette gehören unter anderem
Beratungsangebote
frühe Hilfen
Elternkursangebote Starke Eltern - Starke Kinder®
betreuter Umgang
schulische Angebote
Freizeiteinrichtungen
Wesentlicher Arbeitsschwerpunkt der Landesverbände ist es, die Ortsverbände in ihrer praktischen Kinderschutzarbeit durch die Entwicklung von Konzepten oder die Bereitstellung von Fortbildungsangeboten zu unterstützen. Der Bundesverband mit seiner operativen Einheit der Bundesgeschäftsführung übernimmt vor allem die
Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
Koordination und Realisierung medienwirksamer Kampagnen
Akquisition und Betreuung von Förderern und Sponsoren
Bundesgeschäftsführer sind derzeit Paula Honkanen-Schoberth und Jörg Angerstein.
Themenbereiche
Der Deutsche Kinderschutzbund äußerst sich zu vielen Themen, die Kinder und deren Lebensbedingungen und Wohlergehen betreffen. Ein besonderen Schwerpunkt bilden aber drei Themenbereiche:
Die Bekämpfung der Kinderarmut in Deutschland
Die Prävention von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung
Die Verwirklichung der Kinderrechte - die Einführung der Kinderrechte in das
Grundgesetz
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen formuliert der Deutsche Kinderschutzbund sozial- und familienpolitische Forderungen, initiiert Kampagnen und entwickelt praktische Maßnahmen zum Kinderschutz in Deutschland.
Kinder- und Jugendtelefon / Elterntelefon
Kinder, Jugendliche und Eltern können sich bei Sorgen und Problemen kostenlose und anonyme Beratung über das Kinder- und Jugendtelefon bzw- Elterntelfon einholen. Das Elterntelefon und das Kinder- und Jugendtelefon werden von dem Verein Nummer gegen Kummer e.V. unterhalten. Der Nummer gegen Kummer e.V. hat mit seinen Mitgliedern das Kinder-und-Jugendtelefon sowie das Elterntelefon als bundesweite Netzwerke aufgebaut, um die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern zu gewährleisten. Der Verein wurde 1980 gegründet und ist seit 1994 als Dachverband ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wuppertal. Er ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund und von Child Help Line International. 43 der insgesamt 46 Elterntelefone und 79 der insgesamt 95 Kinder- und Jugendtelefone werden vom DKSB betrieben.
Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung
Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000, am 6. Juli 2000 vom deutschen Bundestag verabschiedet, beinhaltet eine Neufassung des § 1631 BGB. Darin wird das Recht auf gewaltfreie Erziehung verankert. 1631 BGB Absatz 2 wird darin wie folgt gefasst:
„(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Zugleich wurde am 2. November 2000 an § 16 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch folgende Ergänzung angefügt:
„Sie [Kinder- und Jugendhilfe] sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“
Das Gesetz steht in engem Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom Jahr 1989 und des Nationalen Aktionsplans für ein kindergerechtes Deutschland. Die „Kampagne Mehr Respekt vor Kindern“ diente dazu, diese Gesetzesänderung bekannt zu machen.[1]
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hob 2005 hervor, das Gesetz habe innerhalb der fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu einer Bewusstseinsveränderung in der Bevölkerung geführt. Eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Studie habe aufgezeigt, das sich die Erziehungseinstellung der Eltern immer mehr mit dem Leitbild der gewaltfreien Erziehung decke. Außenstehende hätten nun eine größere Bereitschaft, sich gegebenen Falles einzumischen, und Eltern hätten eine größere Bereitschaft, Hilfsangebote entgegenzunehmen.[2][3]
Die Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes im Bundesgesetzblatt zeigt zudem Änderungen der Kindesunterhaltsregelungen.
Siehe auch
Kinderschutz
Kinder- und Jugendhilfe
Kindesmisshandlung
Körperstrafen in der Kindererziehung
Züchtigungsrecht
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000, am 6. Juli 2000 vom deutschen Bundestag verabschiedet, beinhaltet eine Neufassung des § 1631 BGB. Darin wird das Recht auf gewaltfreie Erziehung verankert. 1631 BGB Absatz 2 wird darin wie folgt gefasst:
„(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Zugleich wurde am 2. November 2000 an § 16 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch folgende Ergänzung angefügt:
„Sie [Kinder- und Jugendhilfe] sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“
Das Gesetz steht in engem Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom Jahr 1989 und des Nationalen Aktionsplans für ein kindergerechtes Deutschland. Die „Kampagne Mehr Respekt vor Kindern“ diente dazu, diese Gesetzesänderung bekannt zu machen.[1]
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hob 2005 hervor, das Gesetz habe innerhalb der fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu einer Bewusstseinsveränderung in der Bevölkerung geführt. Eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Studie habe aufgezeigt, das sich die Erziehungseinstellung der Eltern immer mehr mit dem Leitbild der gewaltfreien Erziehung decke. Außenstehende hätten nun eine größere Bereitschaft, sich gegebenen Falles einzumischen, und Eltern hätten eine größere Bereitschaft, Hilfsangebote entgegenzunehmen.[2][3]
Die Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes im Bundesgesetzblatt zeigt zudem Änderungen der Kindesunterhaltsregelungen.
Siehe auch
Kinderschutz
Kinder- und Jugendhilfe
Kindesmisshandlung
Körperstrafen in der Kindererziehung
Züchtigungsrecht
Haager Minderjährigenschutzabkommen
Haager Minderjährigenschutzabkommen
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA vom 5. Oktober 1961 ist ein internationaler Vertrag über die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen bezüglich Minderjähriger und das darauf anzuwendende Recht. In Deutschland ist das Abkommen am 17. September 1971 in Kraft getreten.
Heute sind insbesondere die Zuständigkeitsregelungen in den Staaten der europäischen Union durch die EheGVO (Brüssel-II VO) verdrängt.
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA vom 5. Oktober 1961 ist ein internationaler Vertrag über die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen bezüglich Minderjähriger und das darauf anzuwendende Recht. In Deutschland ist das Abkommen am 17. September 1971 in Kraft getreten.
Heute sind insbesondere die Zuständigkeitsregelungen in den Staaten der europäischen Union durch die EheGVO (Brüssel-II VO) verdrängt.
Hexenkinder (Kongo)
Hexenkinder (Kongo)
Als Hexenkinder werden im Aberglauben insbesondere der Bewohner von Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, Kinder bezeichnet, denen magische Fähigkeiten zugeschrieben werden, mit denen sie angeblich Schadenszauber ausüben sollen. So stigmatisierte Kinder werden häufig von ihren Müttern ausgesetzt, verfolgt und ermordet.
Hintergrund
Hintergrund dieser recht neuen Erscheinung ist die ökonomische Krise des Landes. Kinshasa hat 10 Mio. Einwohner, es sind aber nur noch 5% der Arbeitskräfte im formalen Sektor beschäftigt. Ein erstes vom IWF gefordertes Strukturanpassungsprogramm aus dem Jahr 1977 führte zur Entlassung von über 80% der Staatsangestellten, zu einem weitgehenden Zusammenbruch des Bildungs- und Gesundheitssystems, des ÖPNV und anderer Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie der Müllabfuhr. Ein zweites Strukturanpassungsprogramm aus dem Jahr 1987 sah die totale Marktöffnung des Landes vor und führte zum Zusammenbruch der verarbeitenden Industrie in Kinshasa, was ein schlagartiger Verlust von mehr als 100.000 Arbeitsplätzen bedeutete. Aber auch die Landwirtschaft in ganz Zaire konnte mit den billigen Importen nicht mehr konkurrieren. Es kam zu einer Hyperinflation.
Verarmte BäuerInnen zogen in den folgenden Jahren nach Kinshasa, ohne dort Arbeit finden zu können. Der ab 1996 aufflammende Bürgerkrieg führte dazu, dass zahlreiche Binnenflüchtlinge in die Stadt zogen.
Hexenkinder und der Zerfall der kongolesischen Gesellschaft
Die katastrophale ökonomische Situation führte zu einem Zerfall der kongolesischen Familien. Die früher weit verbreiteten Bräuche der gegenseitigen Einladungen, Gastmähler, Nachbarschaftshilfen gibt es praktisch nicht mehr. Auch verließen immer mehr Männer ihre Familien, weil sie sie nicht mehr ernähren konnten. Es kam kaum noch zu Heiraten, weil die Männer den Brautpreis nicht bezahlen konnten und keine Zukunftsperspektive für sich sahen. Schließlich zerfallen seit dem Jahr 2000 auch die Mutter-Kind-Verbindungen immer stärker: Viele Kinder wurden der Hexerei bezichtigt und verjagt. Das passierte häufig dann, wenn ihre Mütter sie nicht mehr ernähren konnten. Zwar werden den „Hexenkindern“ mitunter auch positive Eigenschaften zugeschrieben, doch dominiert die Vorstellung, sie seien Unglücksbringer und würden ihre Macht dazu gebrauchen, anderen Menschen durch Magie Schaden zuzufügen. Oft gelten sie als Inkarnation des Bösen.
Diese neue Welle des Hexenglaubens wurde durch die Harry-Potter-Romane ausgelöst oder zumindest verstärkt. Denn viele Einwohner von Kinshasa halten sie für eine Beschreibung der Realität. Die in Kinshasa stark verbreiteten evangelikal-fundamentalistischen Sekten unterstützen diesen Hexenglauben und unterwerfen angebliche Hexenkinder mitunter qualvollen Prozeduren, um sie von ihrer vermeintlichen Besessenheit zu befreien (Exorzismus). Es sollen allein in Kinshasa dreißig- bis vierzigtausend Kinder als „Hexen“ gelten[1]. Humanitäre Organisationen bemühen sich um Aufklärung und um Hilfe für betroffene Kinder.
Zwar ist der Glaube an Hexerei in Afrika weit verbreitet, aber die spezifische Form der Kinderhexen gab es vor 1990 praktisch nicht. Deshalb können sie nicht auf traditionelle Aberglaubensvorstellungen zurückgeführt werden. Er trat vielmehr als Folge des ökonomischen Zusammenbruchs in Kinshasa auf. „Die Kapazitäten der kongolesischen Familien und Communities, die Grundversorgung und den Schutz ihrer Kinder sicherzustellen, sind offenbar erschöpft.“ (Mashimbo Mdoe von der Organisation Save the Children)
Als Hexenkinder werden im Aberglauben insbesondere der Bewohner von Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, Kinder bezeichnet, denen magische Fähigkeiten zugeschrieben werden, mit denen sie angeblich Schadenszauber ausüben sollen. So stigmatisierte Kinder werden häufig von ihren Müttern ausgesetzt, verfolgt und ermordet.
Hintergrund
Hintergrund dieser recht neuen Erscheinung ist die ökonomische Krise des Landes. Kinshasa hat 10 Mio. Einwohner, es sind aber nur noch 5% der Arbeitskräfte im formalen Sektor beschäftigt. Ein erstes vom IWF gefordertes Strukturanpassungsprogramm aus dem Jahr 1977 führte zur Entlassung von über 80% der Staatsangestellten, zu einem weitgehenden Zusammenbruch des Bildungs- und Gesundheitssystems, des ÖPNV und anderer Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie der Müllabfuhr. Ein zweites Strukturanpassungsprogramm aus dem Jahr 1987 sah die totale Marktöffnung des Landes vor und führte zum Zusammenbruch der verarbeitenden Industrie in Kinshasa, was ein schlagartiger Verlust von mehr als 100.000 Arbeitsplätzen bedeutete. Aber auch die Landwirtschaft in ganz Zaire konnte mit den billigen Importen nicht mehr konkurrieren. Es kam zu einer Hyperinflation.
Verarmte BäuerInnen zogen in den folgenden Jahren nach Kinshasa, ohne dort Arbeit finden zu können. Der ab 1996 aufflammende Bürgerkrieg führte dazu, dass zahlreiche Binnenflüchtlinge in die Stadt zogen.
Hexenkinder und der Zerfall der kongolesischen Gesellschaft
Die katastrophale ökonomische Situation führte zu einem Zerfall der kongolesischen Familien. Die früher weit verbreiteten Bräuche der gegenseitigen Einladungen, Gastmähler, Nachbarschaftshilfen gibt es praktisch nicht mehr. Auch verließen immer mehr Männer ihre Familien, weil sie sie nicht mehr ernähren konnten. Es kam kaum noch zu Heiraten, weil die Männer den Brautpreis nicht bezahlen konnten und keine Zukunftsperspektive für sich sahen. Schließlich zerfallen seit dem Jahr 2000 auch die Mutter-Kind-Verbindungen immer stärker: Viele Kinder wurden der Hexerei bezichtigt und verjagt. Das passierte häufig dann, wenn ihre Mütter sie nicht mehr ernähren konnten. Zwar werden den „Hexenkindern“ mitunter auch positive Eigenschaften zugeschrieben, doch dominiert die Vorstellung, sie seien Unglücksbringer und würden ihre Macht dazu gebrauchen, anderen Menschen durch Magie Schaden zuzufügen. Oft gelten sie als Inkarnation des Bösen.
Diese neue Welle des Hexenglaubens wurde durch die Harry-Potter-Romane ausgelöst oder zumindest verstärkt. Denn viele Einwohner von Kinshasa halten sie für eine Beschreibung der Realität. Die in Kinshasa stark verbreiteten evangelikal-fundamentalistischen Sekten unterstützen diesen Hexenglauben und unterwerfen angebliche Hexenkinder mitunter qualvollen Prozeduren, um sie von ihrer vermeintlichen Besessenheit zu befreien (Exorzismus). Es sollen allein in Kinshasa dreißig- bis vierzigtausend Kinder als „Hexen“ gelten[1]. Humanitäre Organisationen bemühen sich um Aufklärung und um Hilfe für betroffene Kinder.
Zwar ist der Glaube an Hexerei in Afrika weit verbreitet, aber die spezifische Form der Kinderhexen gab es vor 1990 praktisch nicht. Deshalb können sie nicht auf traditionelle Aberglaubensvorstellungen zurückgeführt werden. Er trat vielmehr als Folge des ökonomischen Zusammenbruchs in Kinshasa auf. „Die Kapazitäten der kongolesischen Familien und Communities, die Grundversorgung und den Schutz ihrer Kinder sicherzustellen, sind offenbar erschöpft.“ (Mashimbo Mdoe von der Organisation Save the Children)
Internationaler Tag gegen den Einsatz von Kindersoldaten
Internationaler Tag gegen den Einsatz von Kindersoldaten
Der Internationale Tag gegen den Einsatz von Kindersoldaten, englisch Red Hand Day, ist ein jährlich am 12. Februar begangener internationaler Gedenktag, mit dem an das Schicksal von Kindern erinnert werden soll, die zum Kampfeinsatz in Kriegen und bewaffneten Konflikten gezwungen werden. Ziel des Tages ist der Aufruf zu einem verstärkten Einsatz im Kampf gegen diese besonders schwerwiegende Form des Kindesmissbrauchs. Beispiele für den massiven Einsatz von Kindersoldaten finden sich in aktuellen Konflikten im Kongo oder in Ruanda.
Anlass für diesen Tag war das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zur UN-Kinderrechtskonvention am 12. Februar 2002. Dieses Zusatzprotokoll wurde von der UNO-Generalversammlung im Mai 2000 beschlossen und von 92 Staaten unterzeichnet. Eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen setzen sich aktiv gegen die Rekrutierung von Kindern als Soldaten ein. Hierzu zählen beispielsweise das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), Amnesty International, terre des hommes oder die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Die Bemühungen dieser Organisationen stehen unter dem Kürzel DDR: Disarmament - Entwaffnung der Kinder, Demobilization - Entlassung aus dem Militärdienst sowie Reintegration - Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Die Gründe für den Einsatz von Kindern als Soldaten sind vielfältig. So können Kinder beispielsweise je nach Alter nicht vollständig zwischen moralisch richtigen und falschen Handlungen sowie zwischen einem Abenteuerspiel und der tatsächlich Realität unterscheiden. Sie haben bis zu einem bestimmten Alter keine Vorstellung von der Endgültigkeit des Todes und damit der Schwere der Tötung eines anderen Menschen. Kinder können oft Gefahren nicht richtig erkennen oder die Risiken einer bestimmten Situation angemessen einschätzen. Sie sind außerdem leicht beeinflussbar und für eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Ziel zu begeistern. Der Einsatz von Kindern als Soldaten verursacht darüber hinaus nur einen Bruchteil der Kosten, die normalerweise für die Verpflichtung von erwachsenen Personen durch Soldzahlungen, Verpflegung, Versorgung und anderen Ausgaben entstehen.
Für den Einsatz von Kindern als Soldaten gelten eine Reihe von Regeln des humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtskonventionen. Nach den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Konventionen, die 1977 beschlossen wurden, sollen Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, nicht zum Armeedienst rekrutiert oder zu Kampfhandlungen eingesetzt werden. Für Personen, die älter als 15 aber jünger als 18 Jahre sind, sollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass bei ihrer Einbeziehung zum Militärdienst zunächst die ältesten betroffen sind. Das Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt sind und nicht gegen ihren Willen zum Militärdienst rekrutiert werden. Die 1999 beschlossene Konvention gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen nennt erzwungene Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Kinder im Kontext dieser Konvention sind alle Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind.
Weltweit wird die Anzahl der Kindersoldaten auf 300.000 geschätzt (Stand 2006). Die Verwendung von Kindersoldaten hat in vielen Regionen auch zu einem Anstieg beim Einsatz von Antipersonenminen geführt, da diese als effektive Möglichkeit angesehen werden, durch eine dauerhafte Behinderung als Folge einer minenbedingten Verletzung den Einsatz der betroffenen Kinder als Soldaten unmöglich zu machen.
Der Internationale Tag gegen den Einsatz von Kindersoldaten, englisch Red Hand Day, ist ein jährlich am 12. Februar begangener internationaler Gedenktag, mit dem an das Schicksal von Kindern erinnert werden soll, die zum Kampfeinsatz in Kriegen und bewaffneten Konflikten gezwungen werden. Ziel des Tages ist der Aufruf zu einem verstärkten Einsatz im Kampf gegen diese besonders schwerwiegende Form des Kindesmissbrauchs. Beispiele für den massiven Einsatz von Kindersoldaten finden sich in aktuellen Konflikten im Kongo oder in Ruanda.
Anlass für diesen Tag war das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zur UN-Kinderrechtskonvention am 12. Februar 2002. Dieses Zusatzprotokoll wurde von der UNO-Generalversammlung im Mai 2000 beschlossen und von 92 Staaten unterzeichnet. Eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen setzen sich aktiv gegen die Rekrutierung von Kindern als Soldaten ein. Hierzu zählen beispielsweise das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), Amnesty International, terre des hommes oder die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Die Bemühungen dieser Organisationen stehen unter dem Kürzel DDR: Disarmament - Entwaffnung der Kinder, Demobilization - Entlassung aus dem Militärdienst sowie Reintegration - Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Die Gründe für den Einsatz von Kindern als Soldaten sind vielfältig. So können Kinder beispielsweise je nach Alter nicht vollständig zwischen moralisch richtigen und falschen Handlungen sowie zwischen einem Abenteuerspiel und der tatsächlich Realität unterscheiden. Sie haben bis zu einem bestimmten Alter keine Vorstellung von der Endgültigkeit des Todes und damit der Schwere der Tötung eines anderen Menschen. Kinder können oft Gefahren nicht richtig erkennen oder die Risiken einer bestimmten Situation angemessen einschätzen. Sie sind außerdem leicht beeinflussbar und für eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Ziel zu begeistern. Der Einsatz von Kindern als Soldaten verursacht darüber hinaus nur einen Bruchteil der Kosten, die normalerweise für die Verpflichtung von erwachsenen Personen durch Soldzahlungen, Verpflegung, Versorgung und anderen Ausgaben entstehen.
Für den Einsatz von Kindern als Soldaten gelten eine Reihe von Regeln des humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtskonventionen. Nach den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Konventionen, die 1977 beschlossen wurden, sollen Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, nicht zum Armeedienst rekrutiert oder zu Kampfhandlungen eingesetzt werden. Für Personen, die älter als 15 aber jünger als 18 Jahre sind, sollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass bei ihrer Einbeziehung zum Militärdienst zunächst die ältesten betroffen sind. Das Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt sind und nicht gegen ihren Willen zum Militärdienst rekrutiert werden. Die 1999 beschlossene Konvention gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen nennt erzwungene Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Kinder im Kontext dieser Konvention sind alle Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind.
Weltweit wird die Anzahl der Kindersoldaten auf 300.000 geschätzt (Stand 2006). Die Verwendung von Kindersoldaten hat in vielen Regionen auch zu einem Anstieg beim Einsatz von Antipersonenminen geführt, da diese als effektive Möglichkeit angesehen werden, durch eine dauerhafte Behinderung als Folge einer minenbedingten Verletzung den Einsatz der betroffenen Kinder als Soldaten unmöglich zu machen.
Jugendschutz
Jugendschutz
Unter dem Begriff Jugendschutz werden rechtliche Regelungen zum Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gesundheitlichen, sittlichen und sonstigen Gefahren zusammengefasst. Schwerpunkte sind dabei unter anderem: Jugend in der Öffentlichkeit, Schutz vor jugendgefährdenden Medien, Jugendhilfe, Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff praktische Maßnahmen des Staates, durch die Normen des Jugendschutzes umgesetzt werden; unabhängig von Kontrollen durch Behörden sind die Anbieter von jugendgefährdenden Produkten und Dienstleistungen dafür verantwortlich, dass keine Minderjährigen zu ihren Kunden bzw. Abnehmern gehören.
Unterschiedliche Bewertungen
In verschiedenen Staaten, Gesellschaften und Kulturen bestehen zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber,
wovor Jugendliche im einzelnen geschützt werden müssen,
welche Altersgrenzen in unterschiedlichen Schutzbereichen zu ziehen sind und
welchen Anteil des Schutzes der Staat durch gesetzliche Regelungen leistet und welchen Anteil er der Verantwortung der Erziehungsberechtigten überlässt.
Ein Problem besteht in der Umsetzung rechtlicher Regelungen in die gesellschaftliche Praxis: In den USA gilt z.B. in den meisten Staaten ein generelles Alkoholverbot für Jugendliche (d.h. Menschen unter 21 Jahren), das auch rigoros durchgesetzt wird. In Deutschland hingegen werden de facto viele Vorschriften zum Jugendschutz unterlaufen: Massiver Alkoholmissbrauch oder der Zugriff von Minderjährigen auf jugendgeschützte Produkte kommen oft vor.[1][2] Der Konsum bestimmter alkoholischer Getränke ist darüber hinaus in Deutschland Jugendlichen schon ab 16 Jahren gestattet; er wird bei noch Jüngeren nicht systematisch unterbunden. Der Zugriff Jugendlicher auf pornografische oder gewaltverherrlichende Medien ist in vielen Ländern de iure, aber nicht unbedingt de facto leichter möglich als in Deutschland.
Ebenfalls höchst unterschiedlich fallen in den verschiedenen Staaten die rechtlichen Regelungen über das Mindestalter aus, ab dem eine selbstbestimmte Sexualität erlaubt ist. Die Frage, inwieweit solche Normen eine praktische Bedeutung haben, ist von Land zu Land verschieden zu beantworten.
Solche Unterschiede haben ihre Wurzeln normalerweise in traditionellen Denk- und Verhaltensmustern in den jeweiligen Gesellschaften sowie in höchst unterschiedlichen Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Staat und Individuum. Aber auch historische Erfahrungen spielen eine Rolle (z.B. die in Deutschland besonders ausgeprägte Vorstellung, der Staat müsse alles tun, um eine Wiederholung nationalsozialistischer Gewaltexzesse zu verhindern).
Ein Zielkonflikt besteht bei der Konzeption des Jugendschutzes darin, dass zwar einerseits Jugendliche noch minderjährig sind und einige Elemente der Idee des Kinderschutzes auch auf Jugendliche anwendbar sind (z.B. die Idee, dass auch Jugendliche vor altersunangemessenen Herausforderungen geschützt werden müssen), sich andererseits aber Jugendliche im Vergleich zu Kindern von ihrem Reifestand her kaum noch von Erwachsenen unterscheiden, deren Rechte und Pflichten sie ohnehin mit dem 18. Geburtstag (in Deutschland und vielen anderen Ländern) erwerben. Bei einem überzogenen Jugendschutz besteht die Gefahr, dass junge Erwachsene den Anforderungen ihrer neuen Rolle nicht gerecht werden.
Deutschland
Regelungen finden sich
im Jugendschutzgesetz vom 1. September 2007 (unter anderem über den Aufenthalt in Gaststätten, Spielhallen und bei öffentlichen Tanz- und Filmveranstaltungen sowie über den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und Tabakwaren und die Verbreitung von jugendgefährdenden Medien),
im Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag vom 10. September 2002,
im Sozialgesetzbuch VIII [1]
und im Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1977.
Ein wichtiges Instrument des deutschen Jugendschutzes ist die in Bonn ansässige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Österreich
In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Länder. Es gibt daher in Österreich neun Jugendschutzgesetze (für jedes Bundesland eines). Darüber hinaus gibt es das Pornographiegesetz des Bundes. Meistens ist das Jugendschutzgesetz identisch mit dem der Bundesrepublik Deutschland. In dringenden Fällen und Notfällen bietet der österreichische Kinder- und Jugend-Telefonnotdienst 147 – Rat auf Draht kostenlose Beratung zum Thema Jugendschutz.
Schweiz
In der Schweiz gibt es kein eigentliches Jugendschutzgesetz. Die entsprechenden Regelungen finden sich in anderen Gesetzen wie der eidgenössischen Lebensmittelverordnung oder in kantonalen Gewerbegesetzen.
Unter dem Begriff Jugendschutz werden rechtliche Regelungen zum Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gesundheitlichen, sittlichen und sonstigen Gefahren zusammengefasst. Schwerpunkte sind dabei unter anderem: Jugend in der Öffentlichkeit, Schutz vor jugendgefährdenden Medien, Jugendhilfe, Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff praktische Maßnahmen des Staates, durch die Normen des Jugendschutzes umgesetzt werden; unabhängig von Kontrollen durch Behörden sind die Anbieter von jugendgefährdenden Produkten und Dienstleistungen dafür verantwortlich, dass keine Minderjährigen zu ihren Kunden bzw. Abnehmern gehören.
Unterschiedliche Bewertungen
In verschiedenen Staaten, Gesellschaften und Kulturen bestehen zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber,
wovor Jugendliche im einzelnen geschützt werden müssen,
welche Altersgrenzen in unterschiedlichen Schutzbereichen zu ziehen sind und
welchen Anteil des Schutzes der Staat durch gesetzliche Regelungen leistet und welchen Anteil er der Verantwortung der Erziehungsberechtigten überlässt.
Ein Problem besteht in der Umsetzung rechtlicher Regelungen in die gesellschaftliche Praxis: In den USA gilt z.B. in den meisten Staaten ein generelles Alkoholverbot für Jugendliche (d.h. Menschen unter 21 Jahren), das auch rigoros durchgesetzt wird. In Deutschland hingegen werden de facto viele Vorschriften zum Jugendschutz unterlaufen: Massiver Alkoholmissbrauch oder der Zugriff von Minderjährigen auf jugendgeschützte Produkte kommen oft vor.[1][2] Der Konsum bestimmter alkoholischer Getränke ist darüber hinaus in Deutschland Jugendlichen schon ab 16 Jahren gestattet; er wird bei noch Jüngeren nicht systematisch unterbunden. Der Zugriff Jugendlicher auf pornografische oder gewaltverherrlichende Medien ist in vielen Ländern de iure, aber nicht unbedingt de facto leichter möglich als in Deutschland.
Ebenfalls höchst unterschiedlich fallen in den verschiedenen Staaten die rechtlichen Regelungen über das Mindestalter aus, ab dem eine selbstbestimmte Sexualität erlaubt ist. Die Frage, inwieweit solche Normen eine praktische Bedeutung haben, ist von Land zu Land verschieden zu beantworten.
Solche Unterschiede haben ihre Wurzeln normalerweise in traditionellen Denk- und Verhaltensmustern in den jeweiligen Gesellschaften sowie in höchst unterschiedlichen Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Staat und Individuum. Aber auch historische Erfahrungen spielen eine Rolle (z.B. die in Deutschland besonders ausgeprägte Vorstellung, der Staat müsse alles tun, um eine Wiederholung nationalsozialistischer Gewaltexzesse zu verhindern).
Ein Zielkonflikt besteht bei der Konzeption des Jugendschutzes darin, dass zwar einerseits Jugendliche noch minderjährig sind und einige Elemente der Idee des Kinderschutzes auch auf Jugendliche anwendbar sind (z.B. die Idee, dass auch Jugendliche vor altersunangemessenen Herausforderungen geschützt werden müssen), sich andererseits aber Jugendliche im Vergleich zu Kindern von ihrem Reifestand her kaum noch von Erwachsenen unterscheiden, deren Rechte und Pflichten sie ohnehin mit dem 18. Geburtstag (in Deutschland und vielen anderen Ländern) erwerben. Bei einem überzogenen Jugendschutz besteht die Gefahr, dass junge Erwachsene den Anforderungen ihrer neuen Rolle nicht gerecht werden.
Deutschland
Regelungen finden sich
im Jugendschutzgesetz vom 1. September 2007 (unter anderem über den Aufenthalt in Gaststätten, Spielhallen und bei öffentlichen Tanz- und Filmveranstaltungen sowie über den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und Tabakwaren und die Verbreitung von jugendgefährdenden Medien),
im Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag vom 10. September 2002,
im Sozialgesetzbuch VIII [1]
und im Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1977.
Ein wichtiges Instrument des deutschen Jugendschutzes ist die in Bonn ansässige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Österreich
In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Länder. Es gibt daher in Österreich neun Jugendschutzgesetze (für jedes Bundesland eines). Darüber hinaus gibt es das Pornographiegesetz des Bundes. Meistens ist das Jugendschutzgesetz identisch mit dem der Bundesrepublik Deutschland. In dringenden Fällen und Notfällen bietet der österreichische Kinder- und Jugend-Telefonnotdienst 147 – Rat auf Draht kostenlose Beratung zum Thema Jugendschutz.
Schweiz
In der Schweiz gibt es kein eigentliches Jugendschutzgesetz. Die entsprechenden Regelungen finden sich in anderen Gesetzen wie der eidgenössischen Lebensmittelverordnung oder in kantonalen Gewerbegesetzen.
Kinder- und Jugendanwaltschaft
Kinder- und Jugendanwaltschaft
Kinder- und Jugendanwaltschaften (KiJA) sind weisungsfreie Einrichtungen der österreichischen Bundesländer mit dem gesetzlichen Auftrag, Kinder- und Jugendrechte in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Jedes Bundesland hat eine eigene Kinder- und Jugendanwaltschaft.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften vertreten die Interessen von Kindern und Jugendlichen, sie beraten und sind im Einzelfall bei der Lösung von Problemen behilflich. Sie vermitteln bei Konflikten zwischen Kindern oder Jugendlichen und Erwachsenen oder Behörden. Sie versuchen, Kindern und Jugendlichen besonders auch in schwierigen Situationen zur Seite zu stehen. Eine weitere Aufgabe ist die Begutachtung und die Stellungnahme zu Gesetzen oder Gesetzesentwürfen.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften bearbeiten Anfragen kostenlos und vertraulich und auf Wunsch auch anonym.
Die Grundlage ist die UN-Kinderrechtskonvention, die 1992 von Österreich ratifiziert wurde. Das Ziel soll eine möglichst kinder- und jugendfreundliche Gesellschaft sein.
Kinder- und Jugendanwaltschaften (KiJA) sind weisungsfreie Einrichtungen der österreichischen Bundesländer mit dem gesetzlichen Auftrag, Kinder- und Jugendrechte in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Jedes Bundesland hat eine eigene Kinder- und Jugendanwaltschaft.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften vertreten die Interessen von Kindern und Jugendlichen, sie beraten und sind im Einzelfall bei der Lösung von Problemen behilflich. Sie vermitteln bei Konflikten zwischen Kindern oder Jugendlichen und Erwachsenen oder Behörden. Sie versuchen, Kindern und Jugendlichen besonders auch in schwierigen Situationen zur Seite zu stehen. Eine weitere Aufgabe ist die Begutachtung und die Stellungnahme zu Gesetzen oder Gesetzesentwürfen.
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Die Grundlage ist die UN-Kinderrechtskonvention, die 1992 von Österreich ratifiziert wurde. Das Ziel soll eine möglichst kinder- und jugendfreundliche Gesellschaft sein.
Jasper - Hey Du! - [original & live]
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Echt - Du trägst keine Liebe in dir
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Waffenmissbrauch
Waffenmissbrauch
Als Waffenmissbrauch im engeren Sinn wird einerseits der illegale Einsatz legaler Waffen bezeichnet, andererseits der unverhältnismäßige und/oder vermeidbare Einsatz von Waffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder berechtigte zivile Waffenträger.
Im weiteren Sinn kann als Waffenmissbrauch auch jeder Gebrauch von Waffen entgegen geltenden nationalen bzw. internationalen Rechten und gesellschaftlichen Richtlinien oder Normen verstanden werden. In den Waffenbegriff werden dabei bisweilen auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z. B. Kraftfahrzeuge oder andere mehr oder weniger gefährliche Gegenstände aber auch Kriegswaffen und Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen einbezogen. Der Waffenmissbrauch schließt zum Teil auch die unerlaubte Herstellung, den unerlaubten Handel und das unerlaubte Führen (tragen von Waffen in der Öffentlichkeit) von Waffen mit ein. Unter historischen, geographischen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen, rechtlichen und persönlichen Gesichtspunkten kann der Begriff des Waffenmissbrauchs unterschiedlich definiert und bewertet sein. Üblicherweise wird diese Definition in gefestigten, rechtsstaatlichen Gesellschaften nicht so weit gefasst.
Im Rahmen der eng gefassten Definition ist der gesetzeskonforme und damit legale Waffengebrauch wie z. B. in Fällen von Notwehr oder Notstand, aber auch bei der Ausübung der Jagd oder des Schießsports, kein Waffenmissbrauch. Bei irrtümlichem Waffengebrauch (der Schütze geht z. B. fälschlicherweise, durch Verkennung von Tatsachen oder Missdeutung einer Situation, von einer Notwehrsituation aus) oder bei einem durch Unfall verursachten Waffengebrauch, liegt ebenfalls kein Waffenmissbrauch im engeren Sinne vor, da die kriminelle Absicht zum Gebrauch der Waffe fehlt. Allerdings zählen manche Organisation ein unabsichtliches Erschiessen einer Person zur Ausübung sozialer Gewalt, auch wenn eine kriminelle Absicht nicht vorliegt. [1]
Kein Waffenmissbrauch im engeren Sinn der Definition ist die unerlaubte Herstellung, der unerlaubte Handel und das unerlaubte Führen von Waffen. Im Rahmen dieser Definition liegt der Fokus meist auf Schusswaffen.
Die Anwendung des Begriffes Waffenmissbrauch auf den Waffeneinsatz in kriegerischen Handlungen oder im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen ist unüblich. Beim Waffengebrauch im Krieg steht die Tat (Kriegsverbrechen) oder der Bruch von völkerrechtlichen Verträgen im Vordergrund.
Verwendung des Begriffs im öffentlichen Diskurs
Im öffentlichen Diskurs findet der Begriff „Waffenmissbrauch“ hauptsächlich im Bezug auf die Waffengesetzgebung Verwendung. Der unrechtmäßige Waffengebrauch durch Polizei- und Sicherheitskräfte fällt entsprechend der Gesetzgebung zur Anwendung von Gewalt und Waffen durch diesen Personenkreis ebenfalls unter den Begriff des „Waffenmissbrauchs“.
Das 1931 in Deutschland verabschiedete Waffengesetz hieß "Gesetz gegen Waffenmissbrauch" [2]. Die Schweizer Bundesregierung schrieb in einer Pressemitteilung von 1996, Ziel des Waffengesetzes sei es, "die Bevölkerung vor Waffenmissbrauch zu schützen" [3]. Ein britischer Regierungsbericht aus dem Jahr 2000 zum dortigen Waffengesetz verwendet den englischen Begriff "weapon abuse" in analoger Weise [4].
Amnesty International gab in einer 2004 herausgegebenen Pressemitteilung dem Begriff noch eine andere Färbung, indem die Organisation unverhältnismäßigen Gewalteinsatz durch Polizisten unter diesen Begriff subsumierte [5].
Krimineller Einsatz von Schusswaffen
Überblick
Um quantitative Aussagen über den Waffenmissbrauch, also um den Missbrauch legaler Waffen, zu treffen, müssen verschiedene Parameter berücksichtigt werden. Das sind unter anderem verschiedene Waffengesetze sowie verschiedene Kriminalitätsraten im Hell- und Dunkelfeld. In der Gesellschaft kann wiederum durch massive Berichterstattung über einzelne, spektakuläre Fälle ein Eindruck entstehen, der sich nicht mit den polizeilichen Statistiken deckt. Die Folgerungen über Massnahmen aus diesen Statistiken werden sehr kontrovers diskutiert. Die Befürworter und die Gegner strikter Waffengesetze kommen dabei oft zu konträren Schlussfolgerungen.
Wäre einzig der Waffenbesitz für die Zahl der Straftaten mit Waffen bzw. Schusswaffen ausschlaggebend, müssten sich die Zahlen (Gewaltstraftaten je Waffe) international relativ ähneln. Dieses lässt jedoch historische, ökonomische, soziale und sonstige Kontingenzen unberührt, welche das Ausmaß erheblich beeinflussen können, in dem sie sich ereignen. Für sich genommen könnte man dieses Ausmaß allerdings im (historischen) Zeitablauf als ein charakteristisches Unterscheidungsmerkmal von Regionen und Staaten werten.
Um das Ausmaß an bewaffneter Gewalt auf globaler und regionaler Ebene abzuwägen, muss man internationale Daten vergleichen. Es zeigt sich, dass weltweit jährlich etwa 200.000 Menschen bei kriegsunabhängigem Einsatz von Schusswaffen, meist Tötungsdelikte, sterben. Diese kommen dabei am häufigsten in Lateinamerika und der Karibik vor. Hier liegt die Ziffer fünfmal höher als der globale Durchschnitt. Wie sich die Sterblichkeitsrate auf die globalen Regionen verteilt, zeigt die nebenstehende Grafik.
Aber auch die einzelnen Regionen und ihre Staaten sind nicht homogen: Eine häufige Folge der weiten Verbreitung von Schusswaffen in den USA ist, dass auch alltägliche Konflikte zwischen an sich integrierten Bürgern überproportional tödlich enden. Die Gegenüberstellung der Regierungshauptstadt Washington (Häufigkeitszahl 42,9) mit den in sich wieder sehr unterschiedlichen Millionenstädten San Francisco im Westen einerseits (HZ 8,1) und New York City im Osten andererseits (HZ 8,7) macht jedoch augenfällig, dass der Waffenbesitz nur einer unter mehreren Faktoren von Tötungsdelikten sein kann. Auch der Vergleich zwischen der relativ kleinen Landeshauptstadt Bern und der Millionenmetropole Tokyo führt mit Häufigkeitszahlen von 1,0 bzw. 1,2 zu keinen nennenswerten Unterschieden. Demgegenüber steht Amsterdam mit einer HZ von 3,1. Dies kann man als Beleg dafür sehen, wie sehr der Kontext eines Staates und der darin lebenden Bevölkerung, ggf. auch deren ethnischer Zusammensetzung oder Mischung und den damit verbundenen kulturellen und sonstigen Traditionen, in Betracht gezogen werden sollte, bevor man Schlussfolgerungen zieht.
Ebenso variiert die Benutzung verschiedener Waffenarten in den einzelnen Regionen der Erde stark. Überwiegen in Europa Angriffe mit Hieb- und Stichwaffen, vor allem mit Messern, so ist dominiert die Schusswaffe auf dem amerikanischen Kontinent oder in Afrika. Werden Schusswaffen bei Morden in Deutschland zu 12 % als Tatwerkzeug eingesetzt, steigt der Anteil in den USA auf 66 % und erreicht in Südafrika 85 %.
Die unten stehenden Grafiken zeigen dabei, dass diese Waffen in den einzelnen Regionen dieser Welt unterschiedlich häufig für Straftaten benutzt werden. Kommt in Deutschland auf 150.000 Schusswaffen ein Mord, so sind es in Kolumbien und Südafrika zwischen 330 und 350 Schusswaffen je Mord.


Bundesrepublik Deutschland
Verstöße gegen Gesetze zur Vorbeugung gegen Waffenmissbrauch
Waffenbesitz und Waffenhandel werden in Deutschland durch das WaffG, das SprengG und das KWKG reglementiert, die damit unter anderem dem Zweck dienen, dem Waffenmissbrauch vorzubeugen.

2006 wurden 40.175 Straftaten im Zusammenhang mit dem Waffen-, Sprengstoff- und Kriegswaffenkontrollgesetz gezählt. Dieses entspricht 0,6 % aller Straftaten in der BRD. Davon entfielen 37.841 Straftaten auf das Waffengesetz, 509 auf das Kriegswaffenkontrollgesetz und 1.825 auf das Sprengstoffgesetz. Straftaten im Zusammenhang mit diesen Gesetzen betreffen zu ca. 80 % die Herstellung, den Handel sowie den Besitz von Waffen und Explosivstoffen. In ca. 20 % der Fälle werden Schusswaffen (inkl. Schreckschusspistolen, Replika) ohne behördliche Erlaubnis mitgeführt, z. B. auf Volksfesten. Die genannten Straftaten beinhalten nicht die Bedrohung oder das Schießen mit Schusswaffen.
Illegaler Waffenmarkt und Waffenbestand
Der illegale Waffenmarkt erscheint – laut BKA – in Deutschland recht klein. Bezogen auf eine Bevölkerung von 82 Millionen Menschen wurden 1998 nur 12.583 Schusswaffen sichergestellt. Diese Zahl ist im Vergleich mit anderen Ländern als gering einzustufen. Der kleine illegale Markt wird auch durch relativ hohe Preise (ca. 25–50 % über dem legalen Preis) dargestellt. Er wird wahrscheinlich zu einem großen Teil aus Diebstählen bedient. 1998 wurden zudem 709 illegal hergestellte bzw. schussfähig gemachte Waffen konfisziert. Nach der Auflösung des Warschauer Paktes wurde befürchtet, dass Waffen aus DDR- und UdSSR-Beständen Deutschland überfluten. Es wurden zwar insbesondere Pistolen, Schnellfeuergewehre und Handgranaten angeboten, jedoch soll die Menge „nicht sehr signifikant“ gewesen sein. Zahlen können hier jedoch nicht genannt werden. 1997 wurden jedoch 33 jugoslawische Maschinengewehre sowie 136 Handfeuerwaffen aus Tschechien, Österreich (als Transferland) und den Niederlanden an der deutschen Grenze beschlagnahmt. 1998 waren es schon 180 Schusswaffen nur aus der Schweiz. Dieses ist ein Indiz dafür, dass es einen bescheidenen aber signifikanten europäischen Markt für Handfeuerwaffen gibt. [11] Nachdem die EU-Grenzkontrollen 1998 wegfielen, fiel auch die Zahl der beschlagnahmten Waffen wesentlich ab, ein Zeichen dafür, wie ein EU-Binnenmarkt den illegalen Waffenhandel begünstigt. Innerhalb Deutschland kommen jährlich rund 6.000 Schusswaffen im Rahmen von Einbrüchen und Diebstählen abhanden. Gegenüber anderen Ländern ist diese Zahl aufgrund der geltenden Aufbewahrungsvorschriften sehr gering.
In Deutschland gibt es ca. 10 Millionen registrierte Schusswaffen. Dieses sind etwa 12 % der weltweit registrierten Schusswaffen. Damit ist die Quote legaler Schusswaffen gegenüber anderen Ländern extrem hoch. Der Anteil illegaler Schusswaffen in Deutschland überwiegt jedoch aufgrund einer Änderung des Waffengesetzt 1972. Bis dahin waren Langwaffen für Personen ab dem 18. Lebensjahr frei zu erwerben. Damals wurden zwischen 14 und 17 Millionen Gewehre und Flinten illegal, da sie nicht angemeldet wurden. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten dieser Waffen weder dem illegalen Markt zur Verfügung stehen noch bei Straftaten eingesetzt werden sollen.

Delikte mit Schusswaffen
Die folgende Tabelle zeigt auf, dass ca. 0,2 % der verurteilten Straftäter eine Schusswaffe benutzt haben. Hiervon wiederum waren ca. 40 % illegale Waffen sowie 50 % erlaubnisfreie Waffen (z. B. Schreckschusswaffen). 4 % der beschlagnahmten Schusswaffen wurden von ihrem rechtmäßigem Besitzer zu einer Straftat (meist einer Beziehungstat) benutzt.
Verurteilte Straftäter und bei diesen beschlagnahmte Waffen (1995–1999)
1995 1996 1997 1998 1999 1999 in %
Verurteile Straftäter 937.385 944.324 960.334 974.187 940.683
Straftaten mit Schusswaffen 2.443 2.447 2.251 2.370 1.932 100,00
davon: legale Schusswaffen 131 109 109 97 79 4,08
davon: illegale Schusswaffen 1.141 1.052 991 882 781 40,40
davon: erlaubnisfreie Schusswaffen 1.452 1.515 1.300 1.325 994 51,40
davon: Schusswaffen, Herkunft ungeklärt 92 81 99 66 78 4,04

Seit 1971 hat sich die Zahl der Straftaten, auch bedingt durch die Wiedervereinigung, fast verdreifacht. Im gleichen Zeitraum sank der Missbrauch von Schusswaffen jedoch um fast ein Drittel.
Die Zahl der Fälle in denen geschossen wurde sank von 1971 bis 1990 von 12.904 auf 4.185. Nach einem zwischenzeitlichen Höchststand von 8.471 im Jahr 1996 nahmen diese Fälle kontinuierlich bis 2006 auf 4.584 ab.
Die Fälle in denen mit der Schusswaffe gedroht wurde, nahmen vor der Wende leicht, danach stark zu. Seit 2001 ist jedoch auch hier wieder eine Abnahme zu beobachten.
Insgesamt ist die Zahl der Schusswaffenverwendungen im Zusammenhang mit Straftaten seit 1971 von 0,78 % auf 0,21 % gesunken. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedrohung mit Spielzeug- und Schreckschusswaffen eingeschlossen ist.
„Schließlich ist es [2003] auch zu einer Reform des Waffenrechts gekommen; der Zugang zu Waffen wird heute deutlich restriktiver gehandhabt. Welche Folgen dies gehabt hat, ist bislang aber noch nicht sicher einzuschätzen.“ [12]
Gewaltkriminalität mit Schusswaffenmissbrauch (BRD, 2006)
Straftat alle gedroht (%) geschossen (%)
Straftaten (gesamt) 6.203.074 0,2 0,07
Gewaltkriminalität (gesamt) 215.471 2,2 0,8
gefährliche/schwere Körperverletzung 150.874 0,2 0,9
Mord 818 0,4 12,0
Körperverletzung m. Todesfolge 171 0,6 0,0
Vergewaltigung, sex. Nötigung 8.118 0,8 0,0
Totschlag, Tötung auf Verlangen 1.650 1,0 5,8
Raubdelikte 53.696 7,9 0,4
Geiselnahme 53 11,3 1,9
erpresserischer Menschenraub 90 30,0 0,0
Im Jahr 2006 wurden Opfer von Straftaten in 8.813 Fällen mit Schusswaffen bedroht. Damit ist der niedrigste Stand seit 1993 zu verzeichnen. Der Rückgang im Vergleich zu 2005 betrug 4,0 % (9.177 Fälle). Dabei betrafen fast neunzig Prozent (89,3 %) der Fälle die Bereiche „Raub, räuberische Erpressung u. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ sowie „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“.
Gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik 2006 handelte es sich „bei fast einem Drittel der Fälle (31,7 %) […in denen geschossen wurde…] um weniger gravierende Delikte, nämlich Sachbeschädigung (z. B. Schießen auf Verkehrszeichen)“. Ähnlich viele Fälle (29,6 %) entfielen jedoch auch auf gefährliche und schwere Körperverletzung.
Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht des Bundesregierung aus dem Jahre 2006 wurde festgestellt: „Delikte mit Schusswaffen haben weiter abgenommen. Diese Rückgänge setzten schon deutlich vor der Novellierung des Waffenrechts ein. Mittlerweile liegt die Anzahl der Gewaltdelikte mit Schusswaffen auf dem niedrigsten Niveau seit 20 Jahren.“ [14]
Großbritannien
Die Waffengesetze von Großbritannien zählen zu den schärfsten der Welt. Das Massaker von Hungerford (1987) führte zu einem Verbot von halbautomatischen Gewehren. 1996 wurden dann 15 Kinder und ihr Lehrer in Dunblane (Schottland) erschossen. Dieses führte zu einem Totalverbot von Kurzwaffen.
Trotzdem stieg die Zahl von Straftaten mit Schusswaffen seit 1996 von 14.000 auf 21.500 in der Periode 2005/2006. Zwar blieb die Zahl der Toten mit ca. 50 konstant. Mordversuche und Verletzungen stiegen jedoch um 50 % an. Damit hatte Großbritannien eines der härtesten Waffengesetze der Welt, konnte aber nicht den Anstieg der Straftaten mit Schusswaffen stoppen. 2006 wurden die Gesetze nochmals verschärft und unter anderem für illegalen Waffenbesitz eine Mindeststrafe von 5 Jahren Gefängnis eingeführt.
Während das Innenministerium sagte: „We’re cutting off the supply of firearms into the country.“, ergab eine Studie des Ministerium, dass Pistolen für ca. £ 1.000 und (voll-)automatische Waffen zwischen £ 800 und £ 4.000 zu erwerben waren. Ein Berater von Scotland Yard, Peter Herbert, führt an, dass mittlerweile schon Kinder ab 8 Jahren rekrutiert werden um beispielsweise Waffen zu transportieren und zu verstecken, damit volljährige Kriminelle nicht in einer Kontrolle mit Waffen angetroffen und dafür zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden. Gleichzeitig werden auch die Straftäter immer jünger. [15]
Die bei Gewaltstraftaten am meisten benutzten Waffen in Großbritannien sind Messer. Sie werden bei Morden etwa viermal so häufig eingesetzt wie Schusswaffen. Bei dem gewaltsamen Tod von 24 Teenagern im Jahr 2007 (Stand August) wurde 16 mal ein Messer verwendet, 8 mal wurde geschossen. Das Centre for Crime and Justice Studies at King’s College London vermutet für 2004 zwischen 22.000 und 57.900 Opfer von Messerangriffen in Großbritannien.
Im Zeitraum 2003/2004 soll es bei ca. 1 Million Gewaltstraftaten etwa 35.000 Vorfälle mit Schusswaffen oder entsprechenden Nachbildungen gegeben haben (3,5 % der Gewaltkriminalität). Die Anwendung, also die Schussabgabe, wurde jedoch deutlich seltener beobachtet. Von den 883 Morden in diesem Zeitraum wurde der Großteil ohne Waffen, oder aber mit Stichwaffen durchgeführt (45 %). Schusswaffen wurden für 73 Morde (8,7 %) benutzt.
Waffenarten bei Mord (GB, 2003/2004)
alle Morde Kfz Schusswaffe Messer waffenlos Ersticken stumpfe Waffe Gift/Droge Feuer u. Sprengstoff Sonstige
833 24 73 237 139 65 67 23 25 180
Von 2006 auf 2007 fiel die Zahl der Straftaten mit Schusswaffen um 13 % auf 9.608 Fälle. Mehr als die Hälfte dieser Straftaten trugen sich im Bereich der Metropolitan Police in London, Greater Manchester und den West Midlands zu. Im Bereich der Stadt London stieg die Anzahl der Fälle sogar von 3.485 auf 3.607 Fälle (+3,5 %). Bei der Bandenkriminalität wurde in den vergangenen Jahren beobachtet, dass eine Reihe von Schusswaffen-Nachahmungen eingesetzt wurden. Ein Teil dieser Waffen ließ sich mit entsprechenden Mitteln zum Verschießen „scharfer“ Munition umrüsten. Nach Meinung der BBC ist Schusswaffenkriminalität in Großbritannien kein generelles Problem. sondern auf einige wenige Städte beschränkt.
Kolumbien
Kolumbien gilt einigen als eines der gewalttätigsten Länder der Welt. Eine hohe Kriminalität innerhalb des Landes, die Drogenkartelle sowie der langjährige Konflikt mit linksgerichteten Guerillagruppen wie der Revolutionary Armed Forces of Columbia (FARC) und der National Liberation Army (ELN) bzw. rechtsgerichteten Gruppen wie der United Self-Defence Forces of Columbia (AUC) führen dazu, dass jährlich rund 17.600 Menschen durch Schusswaffen getötet werden.
Seit 1979 wurden damit also ca. 475.000 Personen durch Schusswaffen getötet. Bei ca. 600.000 Morden machen damit die Straftaten unter Benutzung von Schusswaffen rund 80 % der Fälle aus. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei mehr als 90 % um männliche Opfer handelt. Hiervon wiederum ein Drittel im Alter zwischen 20 und 29 Jahren.
Während die offizielle kolumbianische Statistik 1,53 Schusswaffen/100 Einwohner ausweist, gehen einzelne internationale Studien von 5,05 bis 8,42 Schusswaffen/100 Einwohner aus. Das heißt es existieren in Kolumbien zwischen 0,8 und 3,9 Millionen Schusswaffen, von denen möglicherweise der Großteil (bis zu 80 %) illegal sind. Dabei sei Kolumbiens legaler Waffenmarkt „höchst transparent und streng reguliert“. [19]
Südafrika
Südafrika gehört, ebenso wie Kolumbien, zu den gefährlichsten Ländern der Erde. Bei rund 45 Millionen Einwohnern gab es in der Periode 2006/2007 18.528 Morde sowie 20.571 angezeigte Mordversuche. Dazu kamen 226.942 Fälle von schwerer Körperverletzung und 119.726 bewaffnete Raubüberfälle. Man geht davon aus, dass jeder 10. Südafrikaner über eine Schusswaffe verfügt, mit denen im Schnitt knapp 14.000 Morde im Jahr (ca. 75 % aller Morde) begangen werden.
Von 100.000 Einwohnern werden somit jedes Jahr 40 ermordet. Im Vergleich liegt der weltweite Durchschnitt bei 5,5/100.000 Einwohner. Auch der Unterschied in der Benutzung von Schusswaffen ist signifikant. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Mord erschossen zu werden, ist in Südafrika 150 mal höher als in Deutschland.
Überfälle auf z. B. Geldtransporte können sich zu halbstündigen Feuergefechten mit vollautomatischen Waffen ausweiten. Diese Waffen, meist AK47 kommen dabei oft aus den ehemaligen Bürgerkriegsländern Angola und Mosambik. [20]
Während vom März 2005 bis März 2006 die Menge von 2.297 Schusswaffen aus den Arsenalen der südafrikanischen Polizei verschwanden, waren es im Jahreszeitraum bis März 2007 insgesamt 3.857 Schusswaffen, welche gestohlen oder geraubt wurden oder aber auf andere Art verloren gingen. Im Zeitraum von März 2006 bis März 2007 wurden jedoch auch ca. 13.000 gestohlene Schusswaffen wiederbeschafft. Gleichzeitig wurden 160.178 Schusswaffen vernichtet. [21]
USA
Gemäß der Kriminalstatistik des FBI wurden 1994 etwa 1/3 aller Gewaltstraftaten in den USA unter Missbrauch von Schusswaffen begangen.
Raub und Körperverletzung
Bei Raub und Körperverletzung wurden die Opfer in ca. 3 % der Fälle, in denen eine Schusswaffe mitgeführt wurde, angeschossen.
Gewaltstraftaten mit Schusswaffenmissbrauch (USA, 1994)
Delikt alle Straftaten davon mit Schusswaffe gedroht davon mit Schusswaffe geschossen
Mord 21.606 - 16.305
Raub / schwere Körperverletzung 1.679.716 528.575 15.857
Gesamt 1.701.322 544.880 32.162
Waffenarten bei Mord
Während der Schusswaffenmissbrauch zwischen 1980 und 1985 stabil, teilweise sogar abnehmend war, konnte zwischen 1985 und 1994 eine Zunahme beobachtet werden. Während die Zahl der Gewaltstraftaten um 42,1 % stieg, stieg die Verwendung von Schusswaffen um 59,5 % an. Ähnlich stark (52,6 %) war der Anstieg bei anderen gefährlichen Gegenständen wie etwa Werkzeug. Unterdurchschnittlich war dafür der Anstieg bei Messern (11 %).
Hieraus lässt sich die Aussage treffen, dass bei Straftaten besonders die Messer durch Schusswaffen verdrängt wurden. Bei Fällen von Körperverletzung griff man außerdem stark auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs sowie die Fäuste zurück.
Waffenarten bei Mord (USA, 1991–2005)
Jahr alle Morde Schusswaffe Messer waffenlos Ersticken
stumpfe Waffe Gift/Droge Feuer u. Sprengstoff Sonstige
1991 21.676 14.373 3.430 1.202 440 1.099 34 211 887
1995 20.043 13.673 2.538 1.182 367 904 34 456 889
2001 14.061 8.890 1.831 961 269 680 49 113 1.268
2005 14.860 10.100 1.914 892 216 597 53 125 963
Im Jahr 2005 waren 21,6 % aller Morde Taten im Familienkreis; dabei wurden 32,1 % der Frauen durch ihren Freund oder Ehemann getötet. Nur 23,1 % der Opfer wurde durch Personen getötet, die sie nie vorher gesehen hatten.
Regionale Unterschiede
Es ist in jedem Fall falsch, die Gesamtzahlen für die USA zu verallgemeinern. Aufgrund Größe, Landschaft weichen die Zahlen für die Staaten und Städte stark voneinander ab. So erreichen New Hampshire und South Dakota ähnliche Zahlen wie Deutschland, während Alabama, Kalifornien und Texas einen bis zu 25-fach so hohen Wert von Straftaten mit Schusswaffen aufweisen. Auch der Urbanisierunsgrad weist Unterschiede aus. Haben ländliche Regionen und Städte bis 25.000 Einwohner noch eine Häufigkeitszahl von unter 3 (bezogen auf Morde je 100.000 Einwohner), so steigt diese Zahl bei Städten bis 250.000 Einwohner auf 7,7 an. Die Gruppe der Städte ab 250.000 Einwohner erreicht eine Häufigkeitszahl von 13,1. Die Gefahr, in einer amerikanischen Großstadt getötet zu werden, ist also ca. vier mal größer als in einer Kleinstadt.
Aber auch hier muss man Unterschiede machen. So zeigt der Vergleich der vier größten
Städte in Alabama für 2005 folgendes Bild:
Birmingham (233.000 Ew.): 104 Morde, 45,7 Morde/100.000 Einwohner
Huntsville (168.000 Ew.): 16 Morde, 9,5 Morde/100.000 Einwohner
Montgomery (201.000 Ew.): 27 Morde, 13,4 Morde/100.000 Einwohner
Mobile (250.000 Ew.): 34 Morde, 13,6 Morde/100.000 Einwohner
Straftaten im Vergleich zur Bevölkerung (USA, 2006)
Bundesstaat Einwohner Morde gesamt Häufigkeit/ 100.000 Ew. Morde mit Schusswaffe Häufigkeit/ 100.000 Ew.
USA (gesamt) 300,9 Mio. 14.990 5,0 10.177 3,4
Alabama 4,6 Mio. 349 7,5 247 5,4
Kalifornien 36,5 Mio. 2.485 6,8 1.822 5,0
Hawaii 1,3 Mio. 21 1,6 7 0,5
Iowa 2,9 Mio. 54 1,8 23 0,8
New Hampshire 1,3 Mio. 12 0,9 3 0,2
Pennsylvania 12,3 Mio. 921 5,8 400 3,3
South Dakota 0,8 Mio. 8 1,0 2 0,3
Washington 5,9 Mio. 186 3,1 107 1,8
Texas 23,5 Mio. 1.381 5,9 949 4,0
Wie man der obigen Tabelle entnehmen kann, schwanken Kriminalität und Schusswaffenmissbrauch von Staat zu Staat sehr stark. Der Anteil des Schusswaffenmissbrauchs an den Morden variiert zwischen 25 % und 75 %. Der Durchschnitt für die gesamten USA beträgt für 2006 68 %.[25]
Mögliche Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch
In den USA wurde 1986 eine Studie durchgeführt, zu der ca. 2000 inhaftierte Straftäter interviewt wurden[26]. Die Schlussfolgerungen aus dieser Studie waren, dass man den Waffenmissbrauch vor allem durch drei Maßnahmen einschränken könne.
Da die Inhaftierten einen großen Teil der Waffen durch Diebstahl erworben haben, kommt die Studie zu dem Schluss, dass öffentliche Aufklärung der privaten Waffenbesitzer über die Notwendigkeit des Schutzes ihrer Waffe vor Diebstahl erforderlich sei. Viele Befragte gaben auf die Frage nach der Motivation für das Führen einer Waffe an, sie wollten auf "jede denkbare Situation vorbereitet" sein, insbesondere, weil sie damit rechneten, dass auch andere eine Waffe trügen. Die allgemeine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit sei daher ebenfalls eine wirksame Maßnahme gegen Waffenmissbrauch. Schließlich kommt die Studie zu dem Schluss, dass die Krimininalität auch durch strengere Strafen reduziert werden könne.
Geringere Hoffnungen setzt die Studie dagegen in strengere Kontrollen des legalen Waffenhandels und in Verschärfungen des Waffenrechts. Begründet wird dies vor allem damit, dass sich der Zugang Krimineller zu Waffen damit realistischerweise nicht wirksam beschränken lasse.
Unverhältnismäßiger Waffeneinsatz durch Sicherheitskräfte
Staatlicher und halbstaatlicher Waffenmissbrauch können die Folge von unzureichender rechtlicher und technischer Ausbildung sein, aber auch auf direkten Anweisungen der Regierungsorgane beruhen.
Unzureichende Ausbildung
Einige sehen geringe Bezahlung und mangelhafte Ausbildung von Polizisten und Vollzugsbeamten als eine der Ursachen für staatlichen Waffenmissbrauch. Nach Auffassung der Frankfurter Rundschau und von Amnesty International haben rund 100.000 südafrikanische Sicherheitsbeamte kein ausreichendes Training; 75 % aller Sicherheitsbeamten hätten nicht mehr als ein fünfstündiges Waffentraining absolviert. [27] [28] Nach Auffassung von Oxfam Deutschland fehle häufig die Kenntnis, wann und unter welchen Bedingungen der Einsatz von Waffen erlaubt und gerechtfertigt sei. Waffenmissbrauch und willkürlicher Einsatz würden daher zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen und ein Klima der Angst und Unsicherheit schaffen. [29]
Private Sicherheitsdienste
In Lateinamerika nimmt die Zahl privater Sicherheitsdienste stark zu. Alleine in Guatemala arbeiten 116 Sicherheitsunternehmen mit rund 35.000 Mitarbeitern. Die Zahl der Polizisten ist nur halb so groß. In El Salvador kann nur etwa die Hälfte der 17.000 Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen die Teilnahme an einem fünftägigen Lehrgang nachweisen, der eigentlich die Voraussetzung zum Führen einer Schusswaffe ist. [30]
Anweisungen zum Waffeneinsatz gegen Flüchtlinge
Am 25. April 1972 erschien Anweisungen (Schießbefehl) an Grenzsoldaten der Deutsche Demokratische Republik um auf Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze zu schiessen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte standen diese Anweisungen im Gegensatz zu höherrangigem DDR-Recht.
Missbrauch von Elektroschockwaffen
Elektroschockpistolen werden von einem der Hersteller, der Taser International, Inc., als "wirksamste nichttödliche Waffe" beworben. Die Polizei setzt sie in vielen Staaten ein, um Menschen durch Stromstöße vorübergehend handlungsunfähig zu machen. Die Bundesinnenministerkonferenz Deutschlands hat 2006 die Empfehlung ausgesprochen, dass in allen Bundesländern Elektroschockwaffen angeschafft werden sollen.
Der UN-Ausschuss gegen Folter teilte hierzu mit, dass der Einsatz von Elektroschockwaffen bestimmter Modelle eine Form der Folter sein könne, sehr starke Schmerzen verursache und bereits in mehreren Fällen zum Tode geführt habe. Amnesty International konkretisierte dies in einem 2006 erstellten Bericht dahingehend, dass seit 2001 in den Vereinigten Staaten 150 Menschen nach einem Einsatz von Elektroschockwaffen ums Leben gekommen seien und dass in mindestens 23 dieser Fälle die Stromstöße nachweislich mit zum Eintritt des Todesfalles beigetragen hätten [31].
Die Palm Beach Post hat Fälle von mißbräuchlichem Einsatz von Elektroschockpistolen - auch mit Todesfolge - durch Polizeieinheiten des US-Bundesstaates Florida dokumentiert [32] [33].
Sonstige Aspekte
Waffenbesitz
Wenn man sich an der deutschen Gesetzgebung orientiert, gilt im Wesentlichen jeder tragbare Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, als „Waffe“- wird allerdings von verschiedenen Strafgesetzen als ein gefährliches Werkzeug kategorisiert. Die Waffe im Strafrecht muss nach Art ihrer Herstellung und Zweckbestimmung oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt und geeignet sein einer Person einen erheblichen "Schaden" zuzufügen.
Die großen Gruppe der rein mit Muskelkraft betriebenen Waffen (Bogen-, Wurf- Hieb- oder Stichwaffen sowie einige Schusswaffen) wird staatlich selten reglementiert. Dennoch gibt es nationale Unterschiede.
Manche Messer, darunter z. B. beidseitig geschliffene Dolche, Armbrust oder Schlagstöcke werden in Deutschland als "Waffen" im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert und dürfen von Jugendlichen nicht erworben werden. Bei einigen unter ihnen, z.B. den Balisong, Stahlrute, Schlagring, Wurfstern oder Nunchaku, ist der Besitz generell verboten.
Der Bestand an Handfeuerwaffen wird weltweit auf ca. 875 Millionen geschätzt. Davon befinden sich 26 Millionen (ca. 3 %) bei Polizeibehörden, ca. 200 Millionen (etwas weniger als 25 %) bei Streitkräften und rund 650 Millionen (ca. 75 %) in ziviler Hand (einschließlich irregulärer Truppen und Krimineller). Insgesamt rund 40 % der zivilen Schusswaffen befinden sich in den USA (270 Millionen Stück). Rechnerisch hat jeder siebte Mensch eine Schusswaffe zur Verfügung.
Eine Meldepflicht für Schusswaffen gibt es nur in einigen Staaten. Manche nehmen private Verkäufe von der Meldepflicht aus. Und auch in solchen Staaten, die gesetzliche Grundlagen für die Waffenregistrierung haben, wird diese mangels Überwachung oder Sanktionen nicht gelebt. So ist es erklärbar, dass weltweit nur neun Prozent der durch Zivilisten verfügbaren Schusswaffen registriert sind.
Während das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz vollautomatische Schusswaffen zu den Kriegswaffen zählt, sind in manchen Ländern vollautomatische Schusswaffen auch im Privatbesitz vorzufinden.
Spreng- und Brandvorrichtungen
Spreng- und Brandvorrichtungen sollen in der Regel grossflächig gegen Personen wirken oder aber Gebäude, Fahrzeuge usw. zerstören. Werden derartige Waffen außerhalb eines Schlachtfeldes eingesetzt, sind oft Zivilsten Ziel der damit verübten Anschläge. Aber selbst wenn das Ziel in einem militärischen Objekt besteht, werden meist Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen.
Außerhalb von Konfliktregionen werden meist Brandanschläge verübt. Entsprechende Mittel wie etwa Benzin oder Alkohol sind leichter zu beschaffen als die - in den meisten Ländern - strengen Erwerbsrichtlinien unterliegenden zivilen und militärischen Sprengstoffe.
Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (Bomben) sind im Vergleich zu physischer und psychischer Wirkung billige Waffen. Die Gesamtkosten für einen Selbstmordanschlag mit Sprengstoffgürtel betragen ca. 150 USD, die Kosten für den 1995 verübten Anschlag auf ein Regierungsgebäude in Oklahoma City mit 168 Toten betrug inklusive Mietwagen ca. 1.500 USD. [34] Eine Landmine einfacher Bauart ist auf dem Weltmarkt für 3 USD zu erhalten.[35]
Suizid mit Schusswaffen
Suizid ist in vielen Staaten nicht verboten und damit kein Waffenmissbrauch im Sinne der einleitenden Definition. Dennoch wird er von einigen Schusswaffengegnern als "moralischer" Waffenmissbrauch angesehen.
Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation versterben jährlich ca. 500.000 Menschen durch Suizid, davon ca. 15.000 in der Bundesrepublik Deutschland. Vor allem Männer wählen dabei das Erschießen.[36] Die Benutzung von Schusswaffen schwankt von Land zu Land zwischen 8 % und 24 %. In Australien sank die Zahl von Selbstmorden mit Schusswaffen nach einer Änderung der Waffengesetze, dafür stieg die Zahl der Stürze aus großer Höhe an. In der Gesamtheit blieb die Suizidrate für Australien gleich.
Nationale und internationale Konflikte
Die Frage nach dem Missbrauch von Waffen im Krieg muss in einzelne Komponenten aufgeteilt werden. Grundsätzlich stellt sich die Frage ob ein Krieg gerecht sein kann (bellum iustum). Hierfür muss das Recht zum Krieg (ius ad bellum) bestehen und der Krieg mit legitimen Mitteln geführt werden (ius in bello).
Im Mittelalter ging man davon aus, dass ein gerechter Krieg, neben anderen Bedingungen, vor allem eines gerechten Grundes (causa iusta) bedarf. Neben der Wiederherstellung von Gerechtigkeit galt hier aber auch der Kampf gegen Ungläubige als gerechtfertigt.
Im modernen Kriegsvölkerrecht trat der Friedensgedanken in den Vordergrund und Angriffskriege wurden völkerrechtlich geächtet. Prinzipiell kann man damit jede Art von Kriegsführung zwischen den Mitgliedern der Vereinten Nationen als Waffenmissbrauch anzusehen. Aber auch die Wahl der Kriegsmittel sowie deren Anwendung ist an Regeln gebunden. Die Zivilbevölkerung ist in jedem Fall zu schonen und Kollateralschäden sind zu vermeiden. Verstösse gegen diese Regeln können auch als Waffenmissbrauch bezeichnet werden.
Mittlerweile hat sich jedoch die Art der Kriegsführung geändert. Die Zahl der zwischenstaatlichen Kriege hat stetig abgenommen. Dafür haben sich innerstaatliche Konflikte, z.B. Unabhängigkeitsbestrebungen, vermehrt. Der Kampf der Armeen richtet sich immer öfter gegen innerstaatliche Gruppierungen, aber auch gegen den internationalen Terrorismus. In diesen Auseinandersetzungen werden immer öfter Zivilisten zu Opfern. Aber auch Kombattanten werden meist nicht mehr nach den Regeln der Vereinten Nationen behandelt.
Genauso wie bei dem kriminellen Waffenmissbrauch, ist auch der Zusammenhang zwischen Waffen und den kriegerischen Konflikten ein kontroverses Thema. Verschiedene Initiativen z .B. Control Arms argumentieren Kleinwaffen seien die wahren Massenvernichtungswaffen und fordern ein strenges Waffenhandelsabkommen [5]. Auf der anderen Seite zeigen Erfahrungen aus der jüngsten Geschichte, dass Kriegsverbrechen und Massenmorde z. B. keine Schusswaffen benötigen. So wurden die meisten Verbrechen beim Völkermord in Ruanda durch primitive Waffen wie Speere oder Macheten begangen.
Landminen
Landminen führten in den letzten 30 Jahren zum Tod von ca. 1 Million Menschen. Davon waren 20 % Kombattanten und 80 % Zivilisten, die den Minen oft erst nach Beendigung des Konflikts zum Opfer fielen. Insgesamt sind ca. 25 % der Opfer Kinder. Neben dem direkten Einsatz im Kampfgebiet sind sie aber auch ein Mittel um ganze Gesellschaften zu terrorisieren und dem Land eine psychologische und ökonomische Last aufzubürden. Denn neben der entstehenden Angst sind ganze Landstriche nicht mehr wirtschaftlich zu nutzen und müssen mit hohem Aufwand geräumt werden.
Wie sehr sich Minen auch gegen Nichtkombattanten richten, zeigt folgende Zeitungsmeldung: „Angola – Versorgungstransporte durch „intelligente“ Minen gestoppt. Der Einsatz von neuartigen Minentypen, deren Zünder auf Licht bzw. Signale reagieren, welche von einem Minendetektor ausgehen, verhindert derzeit die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Nahrungsmitteln und richtet sich speziell gegen Minenräumtrupps, die sich kaum in der Lage sehen, diese extrem gefährlichen Minen zu räumen.“ [38]
Die Zeit nach dem Konflikt
Nach einem bewaffneten Konflikt werden viele Staaten von den bestehenden und neu auftretenden Problemen übermannt. In der Hälfte der Fälle von Friedensschlüssen kommt es innerhalb von 10 Jahren erneut zum bewaffneten Konflikt. Perioden extremer Gewalt führen auch zu einer Gewaltkultur in der Gesellschaft. Bisher davon unberührt gebliebene Bereiche machen sich die Gewalt zu eigen; Werte, Glauben und Ansichten werden von Gewalt geprägt oder verherrlichen sie.[39] Kriminalität und Chaos herrschen vor [40] und werden durch die Legitimation von Gewalt getragen. [41] Gekoppelt mit der Rückkehr nunmehr arbeitsloser Kombattanten und der leichten Verfügbarkeit von Waffen entwickelt sich in solch unsicheren Zeiten ein System von Kriminalität, Schmuggel und organisierter (Gewalt-)Kriminalität.
Studien zeigen, dass Waffen aus dem Verkehr gezogen und ein lebenswertes Umfeld geschaffen werden muss. Ansonsten führt die Verfügbarkeit von Waffen dazu, dass Streitigkeiten in Gewalttaten enden. Als Beispiel mag hier das Monkol Borei-Krankenhaus in Nordwest Kambodscha dienen. Vor der Unterzeichnung des Friedensvertrages 1991 gab es je 100.000 Einwohner 147 Schussverletzungen. Während die Vereinten Nationen die Einhaltung des Friedensvertrages durch Truppen sicherten, dabei jedoch die Bevölkerung nicht entwaffneten, ging diese Zahl auf 71 Schussverletzungen je 100.000 Einwohner zurück. Fünf Monate nach Abzug der Friedenstruppe stieg die Zahl der Schussverletzungen dann auf 163 je 100.000 Einwohner an.[42]
Wahrnehmung von Schwerkriminalität
In der deutschen Öffentlichkeit zieht die schwere Gewaltkriminalität eine große Aufmerksamkeit auf sich, obschon sie mit etwa 3,3 % der gesamten polizeilich registrierten Kriminalität quantitativ nur einen geringen Teil der Straftaten ausmacht.[43] Verfügbare kriminologische Erkenntnisse verweisen darauf, dass Medienberichte für viele Bürger, die ja in der weit überwiegenden Mehrzahl niemals Opfer von Tötungsversuchen, Geiselnahmen, gefährlichen Körperverletzungen, Raubüberfällen oder Vergewaltigungen waren, – neben der unmittelbaren Kommunikation mit Nachbarn und Freunden – eine wesentliche Informationsquelle über solche Geschehnisse sind. Den Medien entnehmen sie Hinweise über Häufigkeit, vermeintlich „typische“ Täter, Opferrisiken, zeitlich-räumliche Tatkonstellationen wie auch die strafrechtliche Verfolgung solcher Straftaten. Die medialen Bilder des Kriminalitätsgeschehens sind jedoch drastisch verzerrt. In ihnen dominieren Mord- und Tötungsdelikte sowie schwere Sexualstraftaten, die nur einen sehr kleinen Anteil des tatsächlichen Kriminalitätsgeschehens im Hell- wie auch Dunkelfeld ausmachen. [44] Aktuellen Studien zufolge findet sich in Abhängigkeit von der Art und der Intensität des Medienkonsums eine enorme Überschätzung des Risikos vor allem von Gewalttaten in der Bevölkerung. Reale Trends, wie bspw. die deutliche Abnahme der Tötungsdelikte, werden nicht erkannt bzw. es wird sogar deren Gegenteil vermutet.[45]
Siehe auch
Attentat
Waffengebrauch der Polizei
Terroranschlag
Als Waffenmissbrauch im engeren Sinn wird einerseits der illegale Einsatz legaler Waffen bezeichnet, andererseits der unverhältnismäßige und/oder vermeidbare Einsatz von Waffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder berechtigte zivile Waffenträger.
Im weiteren Sinn kann als Waffenmissbrauch auch jeder Gebrauch von Waffen entgegen geltenden nationalen bzw. internationalen Rechten und gesellschaftlichen Richtlinien oder Normen verstanden werden. In den Waffenbegriff werden dabei bisweilen auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z. B. Kraftfahrzeuge oder andere mehr oder weniger gefährliche Gegenstände aber auch Kriegswaffen und Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen einbezogen. Der Waffenmissbrauch schließt zum Teil auch die unerlaubte Herstellung, den unerlaubten Handel und das unerlaubte Führen (tragen von Waffen in der Öffentlichkeit) von Waffen mit ein. Unter historischen, geographischen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen, rechtlichen und persönlichen Gesichtspunkten kann der Begriff des Waffenmissbrauchs unterschiedlich definiert und bewertet sein. Üblicherweise wird diese Definition in gefestigten, rechtsstaatlichen Gesellschaften nicht so weit gefasst.
Im Rahmen der eng gefassten Definition ist der gesetzeskonforme und damit legale Waffengebrauch wie z. B. in Fällen von Notwehr oder Notstand, aber auch bei der Ausübung der Jagd oder des Schießsports, kein Waffenmissbrauch. Bei irrtümlichem Waffengebrauch (der Schütze geht z. B. fälschlicherweise, durch Verkennung von Tatsachen oder Missdeutung einer Situation, von einer Notwehrsituation aus) oder bei einem durch Unfall verursachten Waffengebrauch, liegt ebenfalls kein Waffenmissbrauch im engeren Sinne vor, da die kriminelle Absicht zum Gebrauch der Waffe fehlt. Allerdings zählen manche Organisation ein unabsichtliches Erschiessen einer Person zur Ausübung sozialer Gewalt, auch wenn eine kriminelle Absicht nicht vorliegt. [1]
Kein Waffenmissbrauch im engeren Sinn der Definition ist die unerlaubte Herstellung, der unerlaubte Handel und das unerlaubte Führen von Waffen. Im Rahmen dieser Definition liegt der Fokus meist auf Schusswaffen.
Die Anwendung des Begriffes Waffenmissbrauch auf den Waffeneinsatz in kriegerischen Handlungen oder im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen ist unüblich. Beim Waffengebrauch im Krieg steht die Tat (Kriegsverbrechen) oder der Bruch von völkerrechtlichen Verträgen im Vordergrund.
Verwendung des Begriffs im öffentlichen Diskurs
Im öffentlichen Diskurs findet der Begriff „Waffenmissbrauch“ hauptsächlich im Bezug auf die Waffengesetzgebung Verwendung. Der unrechtmäßige Waffengebrauch durch Polizei- und Sicherheitskräfte fällt entsprechend der Gesetzgebung zur Anwendung von Gewalt und Waffen durch diesen Personenkreis ebenfalls unter den Begriff des „Waffenmissbrauchs“.
Das 1931 in Deutschland verabschiedete Waffengesetz hieß "Gesetz gegen Waffenmissbrauch" [2]. Die Schweizer Bundesregierung schrieb in einer Pressemitteilung von 1996, Ziel des Waffengesetzes sei es, "die Bevölkerung vor Waffenmissbrauch zu schützen" [3]. Ein britischer Regierungsbericht aus dem Jahr 2000 zum dortigen Waffengesetz verwendet den englischen Begriff "weapon abuse" in analoger Weise [4].
Amnesty International gab in einer 2004 herausgegebenen Pressemitteilung dem Begriff noch eine andere Färbung, indem die Organisation unverhältnismäßigen Gewalteinsatz durch Polizisten unter diesen Begriff subsumierte [5].
Krimineller Einsatz von Schusswaffen
Überblick
Um quantitative Aussagen über den Waffenmissbrauch, also um den Missbrauch legaler Waffen, zu treffen, müssen verschiedene Parameter berücksichtigt werden. Das sind unter anderem verschiedene Waffengesetze sowie verschiedene Kriminalitätsraten im Hell- und Dunkelfeld. In der Gesellschaft kann wiederum durch massive Berichterstattung über einzelne, spektakuläre Fälle ein Eindruck entstehen, der sich nicht mit den polizeilichen Statistiken deckt. Die Folgerungen über Massnahmen aus diesen Statistiken werden sehr kontrovers diskutiert. Die Befürworter und die Gegner strikter Waffengesetze kommen dabei oft zu konträren Schlussfolgerungen.
Wäre einzig der Waffenbesitz für die Zahl der Straftaten mit Waffen bzw. Schusswaffen ausschlaggebend, müssten sich die Zahlen (Gewaltstraftaten je Waffe) international relativ ähneln. Dieses lässt jedoch historische, ökonomische, soziale und sonstige Kontingenzen unberührt, welche das Ausmaß erheblich beeinflussen können, in dem sie sich ereignen. Für sich genommen könnte man dieses Ausmaß allerdings im (historischen) Zeitablauf als ein charakteristisches Unterscheidungsmerkmal von Regionen und Staaten werten.
Um das Ausmaß an bewaffneter Gewalt auf globaler und regionaler Ebene abzuwägen, muss man internationale Daten vergleichen. Es zeigt sich, dass weltweit jährlich etwa 200.000 Menschen bei kriegsunabhängigem Einsatz von Schusswaffen, meist Tötungsdelikte, sterben. Diese kommen dabei am häufigsten in Lateinamerika und der Karibik vor. Hier liegt die Ziffer fünfmal höher als der globale Durchschnitt. Wie sich die Sterblichkeitsrate auf die globalen Regionen verteilt, zeigt die nebenstehende Grafik.
Aber auch die einzelnen Regionen und ihre Staaten sind nicht homogen: Eine häufige Folge der weiten Verbreitung von Schusswaffen in den USA ist, dass auch alltägliche Konflikte zwischen an sich integrierten Bürgern überproportional tödlich enden. Die Gegenüberstellung der Regierungshauptstadt Washington (Häufigkeitszahl 42,9) mit den in sich wieder sehr unterschiedlichen Millionenstädten San Francisco im Westen einerseits (HZ 8,1) und New York City im Osten andererseits (HZ 8,7) macht jedoch augenfällig, dass der Waffenbesitz nur einer unter mehreren Faktoren von Tötungsdelikten sein kann. Auch der Vergleich zwischen der relativ kleinen Landeshauptstadt Bern und der Millionenmetropole Tokyo führt mit Häufigkeitszahlen von 1,0 bzw. 1,2 zu keinen nennenswerten Unterschieden. Demgegenüber steht Amsterdam mit einer HZ von 3,1. Dies kann man als Beleg dafür sehen, wie sehr der Kontext eines Staates und der darin lebenden Bevölkerung, ggf. auch deren ethnischer Zusammensetzung oder Mischung und den damit verbundenen kulturellen und sonstigen Traditionen, in Betracht gezogen werden sollte, bevor man Schlussfolgerungen zieht.
Ebenso variiert die Benutzung verschiedener Waffenarten in den einzelnen Regionen der Erde stark. Überwiegen in Europa Angriffe mit Hieb- und Stichwaffen, vor allem mit Messern, so ist dominiert die Schusswaffe auf dem amerikanischen Kontinent oder in Afrika. Werden Schusswaffen bei Morden in Deutschland zu 12 % als Tatwerkzeug eingesetzt, steigt der Anteil in den USA auf 66 % und erreicht in Südafrika 85 %.
Die unten stehenden Grafiken zeigen dabei, dass diese Waffen in den einzelnen Regionen dieser Welt unterschiedlich häufig für Straftaten benutzt werden. Kommt in Deutschland auf 150.000 Schusswaffen ein Mord, so sind es in Kolumbien und Südafrika zwischen 330 und 350 Schusswaffen je Mord.
Bundesrepublik Deutschland
Verstöße gegen Gesetze zur Vorbeugung gegen Waffenmissbrauch
Waffenbesitz und Waffenhandel werden in Deutschland durch das WaffG, das SprengG und das KWKG reglementiert, die damit unter anderem dem Zweck dienen, dem Waffenmissbrauch vorzubeugen.
2006 wurden 40.175 Straftaten im Zusammenhang mit dem Waffen-, Sprengstoff- und Kriegswaffenkontrollgesetz gezählt. Dieses entspricht 0,6 % aller Straftaten in der BRD. Davon entfielen 37.841 Straftaten auf das Waffengesetz, 509 auf das Kriegswaffenkontrollgesetz und 1.825 auf das Sprengstoffgesetz. Straftaten im Zusammenhang mit diesen Gesetzen betreffen zu ca. 80 % die Herstellung, den Handel sowie den Besitz von Waffen und Explosivstoffen. In ca. 20 % der Fälle werden Schusswaffen (inkl. Schreckschusspistolen, Replika) ohne behördliche Erlaubnis mitgeführt, z. B. auf Volksfesten. Die genannten Straftaten beinhalten nicht die Bedrohung oder das Schießen mit Schusswaffen.
Illegaler Waffenmarkt und Waffenbestand
Der illegale Waffenmarkt erscheint – laut BKA – in Deutschland recht klein. Bezogen auf eine Bevölkerung von 82 Millionen Menschen wurden 1998 nur 12.583 Schusswaffen sichergestellt. Diese Zahl ist im Vergleich mit anderen Ländern als gering einzustufen. Der kleine illegale Markt wird auch durch relativ hohe Preise (ca. 25–50 % über dem legalen Preis) dargestellt. Er wird wahrscheinlich zu einem großen Teil aus Diebstählen bedient. 1998 wurden zudem 709 illegal hergestellte bzw. schussfähig gemachte Waffen konfisziert. Nach der Auflösung des Warschauer Paktes wurde befürchtet, dass Waffen aus DDR- und UdSSR-Beständen Deutschland überfluten. Es wurden zwar insbesondere Pistolen, Schnellfeuergewehre und Handgranaten angeboten, jedoch soll die Menge „nicht sehr signifikant“ gewesen sein. Zahlen können hier jedoch nicht genannt werden. 1997 wurden jedoch 33 jugoslawische Maschinengewehre sowie 136 Handfeuerwaffen aus Tschechien, Österreich (als Transferland) und den Niederlanden an der deutschen Grenze beschlagnahmt. 1998 waren es schon 180 Schusswaffen nur aus der Schweiz. Dieses ist ein Indiz dafür, dass es einen bescheidenen aber signifikanten europäischen Markt für Handfeuerwaffen gibt. [11] Nachdem die EU-Grenzkontrollen 1998 wegfielen, fiel auch die Zahl der beschlagnahmten Waffen wesentlich ab, ein Zeichen dafür, wie ein EU-Binnenmarkt den illegalen Waffenhandel begünstigt. Innerhalb Deutschland kommen jährlich rund 6.000 Schusswaffen im Rahmen von Einbrüchen und Diebstählen abhanden. Gegenüber anderen Ländern ist diese Zahl aufgrund der geltenden Aufbewahrungsvorschriften sehr gering.
In Deutschland gibt es ca. 10 Millionen registrierte Schusswaffen. Dieses sind etwa 12 % der weltweit registrierten Schusswaffen. Damit ist die Quote legaler Schusswaffen gegenüber anderen Ländern extrem hoch. Der Anteil illegaler Schusswaffen in Deutschland überwiegt jedoch aufgrund einer Änderung des Waffengesetzt 1972. Bis dahin waren Langwaffen für Personen ab dem 18. Lebensjahr frei zu erwerben. Damals wurden zwischen 14 und 17 Millionen Gewehre und Flinten illegal, da sie nicht angemeldet wurden. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten dieser Waffen weder dem illegalen Markt zur Verfügung stehen noch bei Straftaten eingesetzt werden sollen.
Delikte mit Schusswaffen
Die folgende Tabelle zeigt auf, dass ca. 0,2 % der verurteilten Straftäter eine Schusswaffe benutzt haben. Hiervon wiederum waren ca. 40 % illegale Waffen sowie 50 % erlaubnisfreie Waffen (z. B. Schreckschusswaffen). 4 % der beschlagnahmten Schusswaffen wurden von ihrem rechtmäßigem Besitzer zu einer Straftat (meist einer Beziehungstat) benutzt.
Verurteilte Straftäter und bei diesen beschlagnahmte Waffen (1995–1999)
1995 1996 1997 1998 1999 1999 in %
Verurteile Straftäter 937.385 944.324 960.334 974.187 940.683
Straftaten mit Schusswaffen 2.443 2.447 2.251 2.370 1.932 100,00
davon: legale Schusswaffen 131 109 109 97 79 4,08
davon: illegale Schusswaffen 1.141 1.052 991 882 781 40,40
davon: erlaubnisfreie Schusswaffen 1.452 1.515 1.300 1.325 994 51,40
davon: Schusswaffen, Herkunft ungeklärt 92 81 99 66 78 4,04
Seit 1971 hat sich die Zahl der Straftaten, auch bedingt durch die Wiedervereinigung, fast verdreifacht. Im gleichen Zeitraum sank der Missbrauch von Schusswaffen jedoch um fast ein Drittel.
Die Zahl der Fälle in denen geschossen wurde sank von 1971 bis 1990 von 12.904 auf 4.185. Nach einem zwischenzeitlichen Höchststand von 8.471 im Jahr 1996 nahmen diese Fälle kontinuierlich bis 2006 auf 4.584 ab.
Die Fälle in denen mit der Schusswaffe gedroht wurde, nahmen vor der Wende leicht, danach stark zu. Seit 2001 ist jedoch auch hier wieder eine Abnahme zu beobachten.
Insgesamt ist die Zahl der Schusswaffenverwendungen im Zusammenhang mit Straftaten seit 1971 von 0,78 % auf 0,21 % gesunken. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedrohung mit Spielzeug- und Schreckschusswaffen eingeschlossen ist.
„Schließlich ist es [2003] auch zu einer Reform des Waffenrechts gekommen; der Zugang zu Waffen wird heute deutlich restriktiver gehandhabt. Welche Folgen dies gehabt hat, ist bislang aber noch nicht sicher einzuschätzen.“ [12]
Gewaltkriminalität mit Schusswaffenmissbrauch (BRD, 2006)
Straftat alle gedroht (%) geschossen (%)
Straftaten (gesamt) 6.203.074 0,2 0,07
Gewaltkriminalität (gesamt) 215.471 2,2 0,8
gefährliche/schwere Körperverletzung 150.874 0,2 0,9
Mord 818 0,4 12,0
Körperverletzung m. Todesfolge 171 0,6 0,0
Vergewaltigung, sex. Nötigung 8.118 0,8 0,0
Totschlag, Tötung auf Verlangen 1.650 1,0 5,8
Raubdelikte 53.696 7,9 0,4
Geiselnahme 53 11,3 1,9
erpresserischer Menschenraub 90 30,0 0,0
Im Jahr 2006 wurden Opfer von Straftaten in 8.813 Fällen mit Schusswaffen bedroht. Damit ist der niedrigste Stand seit 1993 zu verzeichnen. Der Rückgang im Vergleich zu 2005 betrug 4,0 % (9.177 Fälle). Dabei betrafen fast neunzig Prozent (89,3 %) der Fälle die Bereiche „Raub, räuberische Erpressung u. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ sowie „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“.
Gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik 2006 handelte es sich „bei fast einem Drittel der Fälle (31,7 %) […in denen geschossen wurde…] um weniger gravierende Delikte, nämlich Sachbeschädigung (z. B. Schießen auf Verkehrszeichen)“. Ähnlich viele Fälle (29,6 %) entfielen jedoch auch auf gefährliche und schwere Körperverletzung.
Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht des Bundesregierung aus dem Jahre 2006 wurde festgestellt: „Delikte mit Schusswaffen haben weiter abgenommen. Diese Rückgänge setzten schon deutlich vor der Novellierung des Waffenrechts ein. Mittlerweile liegt die Anzahl der Gewaltdelikte mit Schusswaffen auf dem niedrigsten Niveau seit 20 Jahren.“ [14]
Großbritannien
Die Waffengesetze von Großbritannien zählen zu den schärfsten der Welt. Das Massaker von Hungerford (1987) führte zu einem Verbot von halbautomatischen Gewehren. 1996 wurden dann 15 Kinder und ihr Lehrer in Dunblane (Schottland) erschossen. Dieses führte zu einem Totalverbot von Kurzwaffen.
Trotzdem stieg die Zahl von Straftaten mit Schusswaffen seit 1996 von 14.000 auf 21.500 in der Periode 2005/2006. Zwar blieb die Zahl der Toten mit ca. 50 konstant. Mordversuche und Verletzungen stiegen jedoch um 50 % an. Damit hatte Großbritannien eines der härtesten Waffengesetze der Welt, konnte aber nicht den Anstieg der Straftaten mit Schusswaffen stoppen. 2006 wurden die Gesetze nochmals verschärft und unter anderem für illegalen Waffenbesitz eine Mindeststrafe von 5 Jahren Gefängnis eingeführt.
Während das Innenministerium sagte: „We’re cutting off the supply of firearms into the country.“, ergab eine Studie des Ministerium, dass Pistolen für ca. £ 1.000 und (voll-)automatische Waffen zwischen £ 800 und £ 4.000 zu erwerben waren. Ein Berater von Scotland Yard, Peter Herbert, führt an, dass mittlerweile schon Kinder ab 8 Jahren rekrutiert werden um beispielsweise Waffen zu transportieren und zu verstecken, damit volljährige Kriminelle nicht in einer Kontrolle mit Waffen angetroffen und dafür zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden. Gleichzeitig werden auch die Straftäter immer jünger. [15]
Die bei Gewaltstraftaten am meisten benutzten Waffen in Großbritannien sind Messer. Sie werden bei Morden etwa viermal so häufig eingesetzt wie Schusswaffen. Bei dem gewaltsamen Tod von 24 Teenagern im Jahr 2007 (Stand August) wurde 16 mal ein Messer verwendet, 8 mal wurde geschossen. Das Centre for Crime and Justice Studies at King’s College London vermutet für 2004 zwischen 22.000 und 57.900 Opfer von Messerangriffen in Großbritannien.
Im Zeitraum 2003/2004 soll es bei ca. 1 Million Gewaltstraftaten etwa 35.000 Vorfälle mit Schusswaffen oder entsprechenden Nachbildungen gegeben haben (3,5 % der Gewaltkriminalität). Die Anwendung, also die Schussabgabe, wurde jedoch deutlich seltener beobachtet. Von den 883 Morden in diesem Zeitraum wurde der Großteil ohne Waffen, oder aber mit Stichwaffen durchgeführt (45 %). Schusswaffen wurden für 73 Morde (8,7 %) benutzt.
Waffenarten bei Mord (GB, 2003/2004)
alle Morde Kfz Schusswaffe Messer waffenlos Ersticken stumpfe Waffe Gift/Droge Feuer u. Sprengstoff Sonstige
833 24 73 237 139 65 67 23 25 180
Von 2006 auf 2007 fiel die Zahl der Straftaten mit Schusswaffen um 13 % auf 9.608 Fälle. Mehr als die Hälfte dieser Straftaten trugen sich im Bereich der Metropolitan Police in London, Greater Manchester und den West Midlands zu. Im Bereich der Stadt London stieg die Anzahl der Fälle sogar von 3.485 auf 3.607 Fälle (+3,5 %). Bei der Bandenkriminalität wurde in den vergangenen Jahren beobachtet, dass eine Reihe von Schusswaffen-Nachahmungen eingesetzt wurden. Ein Teil dieser Waffen ließ sich mit entsprechenden Mitteln zum Verschießen „scharfer“ Munition umrüsten. Nach Meinung der BBC ist Schusswaffenkriminalität in Großbritannien kein generelles Problem. sondern auf einige wenige Städte beschränkt.
Kolumbien
Kolumbien gilt einigen als eines der gewalttätigsten Länder der Welt. Eine hohe Kriminalität innerhalb des Landes, die Drogenkartelle sowie der langjährige Konflikt mit linksgerichteten Guerillagruppen wie der Revolutionary Armed Forces of Columbia (FARC) und der National Liberation Army (ELN) bzw. rechtsgerichteten Gruppen wie der United Self-Defence Forces of Columbia (AUC) führen dazu, dass jährlich rund 17.600 Menschen durch Schusswaffen getötet werden.
Seit 1979 wurden damit also ca. 475.000 Personen durch Schusswaffen getötet. Bei ca. 600.000 Morden machen damit die Straftaten unter Benutzung von Schusswaffen rund 80 % der Fälle aus. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei mehr als 90 % um männliche Opfer handelt. Hiervon wiederum ein Drittel im Alter zwischen 20 und 29 Jahren.
Während die offizielle kolumbianische Statistik 1,53 Schusswaffen/100 Einwohner ausweist, gehen einzelne internationale Studien von 5,05 bis 8,42 Schusswaffen/100 Einwohner aus. Das heißt es existieren in Kolumbien zwischen 0,8 und 3,9 Millionen Schusswaffen, von denen möglicherweise der Großteil (bis zu 80 %) illegal sind. Dabei sei Kolumbiens legaler Waffenmarkt „höchst transparent und streng reguliert“. [19]
Südafrika
Südafrika gehört, ebenso wie Kolumbien, zu den gefährlichsten Ländern der Erde. Bei rund 45 Millionen Einwohnern gab es in der Periode 2006/2007 18.528 Morde sowie 20.571 angezeigte Mordversuche. Dazu kamen 226.942 Fälle von schwerer Körperverletzung und 119.726 bewaffnete Raubüberfälle. Man geht davon aus, dass jeder 10. Südafrikaner über eine Schusswaffe verfügt, mit denen im Schnitt knapp 14.000 Morde im Jahr (ca. 75 % aller Morde) begangen werden.
Von 100.000 Einwohnern werden somit jedes Jahr 40 ermordet. Im Vergleich liegt der weltweite Durchschnitt bei 5,5/100.000 Einwohner. Auch der Unterschied in der Benutzung von Schusswaffen ist signifikant. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Mord erschossen zu werden, ist in Südafrika 150 mal höher als in Deutschland.
Überfälle auf z. B. Geldtransporte können sich zu halbstündigen Feuergefechten mit vollautomatischen Waffen ausweiten. Diese Waffen, meist AK47 kommen dabei oft aus den ehemaligen Bürgerkriegsländern Angola und Mosambik. [20]
Während vom März 2005 bis März 2006 die Menge von 2.297 Schusswaffen aus den Arsenalen der südafrikanischen Polizei verschwanden, waren es im Jahreszeitraum bis März 2007 insgesamt 3.857 Schusswaffen, welche gestohlen oder geraubt wurden oder aber auf andere Art verloren gingen. Im Zeitraum von März 2006 bis März 2007 wurden jedoch auch ca. 13.000 gestohlene Schusswaffen wiederbeschafft. Gleichzeitig wurden 160.178 Schusswaffen vernichtet. [21]
USA
Gemäß der Kriminalstatistik des FBI wurden 1994 etwa 1/3 aller Gewaltstraftaten in den USA unter Missbrauch von Schusswaffen begangen.
Raub und Körperverletzung
Bei Raub und Körperverletzung wurden die Opfer in ca. 3 % der Fälle, in denen eine Schusswaffe mitgeführt wurde, angeschossen.
Gewaltstraftaten mit Schusswaffenmissbrauch (USA, 1994)
Delikt alle Straftaten davon mit Schusswaffe gedroht davon mit Schusswaffe geschossen
Mord 21.606 - 16.305
Raub / schwere Körperverletzung 1.679.716 528.575 15.857
Gesamt 1.701.322 544.880 32.162
Waffenarten bei Mord
Während der Schusswaffenmissbrauch zwischen 1980 und 1985 stabil, teilweise sogar abnehmend war, konnte zwischen 1985 und 1994 eine Zunahme beobachtet werden. Während die Zahl der Gewaltstraftaten um 42,1 % stieg, stieg die Verwendung von Schusswaffen um 59,5 % an. Ähnlich stark (52,6 %) war der Anstieg bei anderen gefährlichen Gegenständen wie etwa Werkzeug. Unterdurchschnittlich war dafür der Anstieg bei Messern (11 %).
Hieraus lässt sich die Aussage treffen, dass bei Straftaten besonders die Messer durch Schusswaffen verdrängt wurden. Bei Fällen von Körperverletzung griff man außerdem stark auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs sowie die Fäuste zurück.
Waffenarten bei Mord (USA, 1991–2005)
Jahr alle Morde Schusswaffe Messer waffenlos Ersticken
stumpfe Waffe Gift/Droge Feuer u. Sprengstoff Sonstige
1991 21.676 14.373 3.430 1.202 440 1.099 34 211 887
1995 20.043 13.673 2.538 1.182 367 904 34 456 889
2001 14.061 8.890 1.831 961 269 680 49 113 1.268
2005 14.860 10.100 1.914 892 216 597 53 125 963
Im Jahr 2005 waren 21,6 % aller Morde Taten im Familienkreis; dabei wurden 32,1 % der Frauen durch ihren Freund oder Ehemann getötet. Nur 23,1 % der Opfer wurde durch Personen getötet, die sie nie vorher gesehen hatten.
Regionale Unterschiede
Es ist in jedem Fall falsch, die Gesamtzahlen für die USA zu verallgemeinern. Aufgrund Größe, Landschaft weichen die Zahlen für die Staaten und Städte stark voneinander ab. So erreichen New Hampshire und South Dakota ähnliche Zahlen wie Deutschland, während Alabama, Kalifornien und Texas einen bis zu 25-fach so hohen Wert von Straftaten mit Schusswaffen aufweisen. Auch der Urbanisierunsgrad weist Unterschiede aus. Haben ländliche Regionen und Städte bis 25.000 Einwohner noch eine Häufigkeitszahl von unter 3 (bezogen auf Morde je 100.000 Einwohner), so steigt diese Zahl bei Städten bis 250.000 Einwohner auf 7,7 an. Die Gruppe der Städte ab 250.000 Einwohner erreicht eine Häufigkeitszahl von 13,1. Die Gefahr, in einer amerikanischen Großstadt getötet zu werden, ist also ca. vier mal größer als in einer Kleinstadt.
Aber auch hier muss man Unterschiede machen. So zeigt der Vergleich der vier größten
Städte in Alabama für 2005 folgendes Bild:
Birmingham (233.000 Ew.): 104 Morde, 45,7 Morde/100.000 Einwohner
Huntsville (168.000 Ew.): 16 Morde, 9,5 Morde/100.000 Einwohner
Montgomery (201.000 Ew.): 27 Morde, 13,4 Morde/100.000 Einwohner
Mobile (250.000 Ew.): 34 Morde, 13,6 Morde/100.000 Einwohner
Straftaten im Vergleich zur Bevölkerung (USA, 2006)
Bundesstaat Einwohner Morde gesamt Häufigkeit/ 100.000 Ew. Morde mit Schusswaffe Häufigkeit/ 100.000 Ew.
USA (gesamt) 300,9 Mio. 14.990 5,0 10.177 3,4
Alabama 4,6 Mio. 349 7,5 247 5,4
Kalifornien 36,5 Mio. 2.485 6,8 1.822 5,0
Hawaii 1,3 Mio. 21 1,6 7 0,5
Iowa 2,9 Mio. 54 1,8 23 0,8
New Hampshire 1,3 Mio. 12 0,9 3 0,2
Pennsylvania 12,3 Mio. 921 5,8 400 3,3
South Dakota 0,8 Mio. 8 1,0 2 0,3
Washington 5,9 Mio. 186 3,1 107 1,8
Texas 23,5 Mio. 1.381 5,9 949 4,0
Wie man der obigen Tabelle entnehmen kann, schwanken Kriminalität und Schusswaffenmissbrauch von Staat zu Staat sehr stark. Der Anteil des Schusswaffenmissbrauchs an den Morden variiert zwischen 25 % und 75 %. Der Durchschnitt für die gesamten USA beträgt für 2006 68 %.[25]
Mögliche Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch
In den USA wurde 1986 eine Studie durchgeführt, zu der ca. 2000 inhaftierte Straftäter interviewt wurden[26]. Die Schlussfolgerungen aus dieser Studie waren, dass man den Waffenmissbrauch vor allem durch drei Maßnahmen einschränken könne.
Da die Inhaftierten einen großen Teil der Waffen durch Diebstahl erworben haben, kommt die Studie zu dem Schluss, dass öffentliche Aufklärung der privaten Waffenbesitzer über die Notwendigkeit des Schutzes ihrer Waffe vor Diebstahl erforderlich sei. Viele Befragte gaben auf die Frage nach der Motivation für das Führen einer Waffe an, sie wollten auf "jede denkbare Situation vorbereitet" sein, insbesondere, weil sie damit rechneten, dass auch andere eine Waffe trügen. Die allgemeine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit sei daher ebenfalls eine wirksame Maßnahme gegen Waffenmissbrauch. Schließlich kommt die Studie zu dem Schluss, dass die Krimininalität auch durch strengere Strafen reduziert werden könne.
Geringere Hoffnungen setzt die Studie dagegen in strengere Kontrollen des legalen Waffenhandels und in Verschärfungen des Waffenrechts. Begründet wird dies vor allem damit, dass sich der Zugang Krimineller zu Waffen damit realistischerweise nicht wirksam beschränken lasse.
Unverhältnismäßiger Waffeneinsatz durch Sicherheitskräfte
Staatlicher und halbstaatlicher Waffenmissbrauch können die Folge von unzureichender rechtlicher und technischer Ausbildung sein, aber auch auf direkten Anweisungen der Regierungsorgane beruhen.
Unzureichende Ausbildung
Einige sehen geringe Bezahlung und mangelhafte Ausbildung von Polizisten und Vollzugsbeamten als eine der Ursachen für staatlichen Waffenmissbrauch. Nach Auffassung der Frankfurter Rundschau und von Amnesty International haben rund 100.000 südafrikanische Sicherheitsbeamte kein ausreichendes Training; 75 % aller Sicherheitsbeamten hätten nicht mehr als ein fünfstündiges Waffentraining absolviert. [27] [28] Nach Auffassung von Oxfam Deutschland fehle häufig die Kenntnis, wann und unter welchen Bedingungen der Einsatz von Waffen erlaubt und gerechtfertigt sei. Waffenmissbrauch und willkürlicher Einsatz würden daher zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen und ein Klima der Angst und Unsicherheit schaffen. [29]
Private Sicherheitsdienste
In Lateinamerika nimmt die Zahl privater Sicherheitsdienste stark zu. Alleine in Guatemala arbeiten 116 Sicherheitsunternehmen mit rund 35.000 Mitarbeitern. Die Zahl der Polizisten ist nur halb so groß. In El Salvador kann nur etwa die Hälfte der 17.000 Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen die Teilnahme an einem fünftägigen Lehrgang nachweisen, der eigentlich die Voraussetzung zum Führen einer Schusswaffe ist. [30]
Anweisungen zum Waffeneinsatz gegen Flüchtlinge
Am 25. April 1972 erschien Anweisungen (Schießbefehl) an Grenzsoldaten der Deutsche Demokratische Republik um auf Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze zu schiessen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte standen diese Anweisungen im Gegensatz zu höherrangigem DDR-Recht.
Missbrauch von Elektroschockwaffen
Elektroschockpistolen werden von einem der Hersteller, der Taser International, Inc., als "wirksamste nichttödliche Waffe" beworben. Die Polizei setzt sie in vielen Staaten ein, um Menschen durch Stromstöße vorübergehend handlungsunfähig zu machen. Die Bundesinnenministerkonferenz Deutschlands hat 2006 die Empfehlung ausgesprochen, dass in allen Bundesländern Elektroschockwaffen angeschafft werden sollen.
Der UN-Ausschuss gegen Folter teilte hierzu mit, dass der Einsatz von Elektroschockwaffen bestimmter Modelle eine Form der Folter sein könne, sehr starke Schmerzen verursache und bereits in mehreren Fällen zum Tode geführt habe. Amnesty International konkretisierte dies in einem 2006 erstellten Bericht dahingehend, dass seit 2001 in den Vereinigten Staaten 150 Menschen nach einem Einsatz von Elektroschockwaffen ums Leben gekommen seien und dass in mindestens 23 dieser Fälle die Stromstöße nachweislich mit zum Eintritt des Todesfalles beigetragen hätten [31].
Die Palm Beach Post hat Fälle von mißbräuchlichem Einsatz von Elektroschockpistolen - auch mit Todesfolge - durch Polizeieinheiten des US-Bundesstaates Florida dokumentiert [32] [33].
Sonstige Aspekte
Waffenbesitz
Wenn man sich an der deutschen Gesetzgebung orientiert, gilt im Wesentlichen jeder tragbare Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, als „Waffe“- wird allerdings von verschiedenen Strafgesetzen als ein gefährliches Werkzeug kategorisiert. Die Waffe im Strafrecht muss nach Art ihrer Herstellung und Zweckbestimmung oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt und geeignet sein einer Person einen erheblichen "Schaden" zuzufügen.
Die großen Gruppe der rein mit Muskelkraft betriebenen Waffen (Bogen-, Wurf- Hieb- oder Stichwaffen sowie einige Schusswaffen) wird staatlich selten reglementiert. Dennoch gibt es nationale Unterschiede.
Manche Messer, darunter z. B. beidseitig geschliffene Dolche, Armbrust oder Schlagstöcke werden in Deutschland als "Waffen" im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert und dürfen von Jugendlichen nicht erworben werden. Bei einigen unter ihnen, z.B. den Balisong, Stahlrute, Schlagring, Wurfstern oder Nunchaku, ist der Besitz generell verboten.
Der Bestand an Handfeuerwaffen wird weltweit auf ca. 875 Millionen geschätzt. Davon befinden sich 26 Millionen (ca. 3 %) bei Polizeibehörden, ca. 200 Millionen (etwas weniger als 25 %) bei Streitkräften und rund 650 Millionen (ca. 75 %) in ziviler Hand (einschließlich irregulärer Truppen und Krimineller). Insgesamt rund 40 % der zivilen Schusswaffen befinden sich in den USA (270 Millionen Stück). Rechnerisch hat jeder siebte Mensch eine Schusswaffe zur Verfügung.
Eine Meldepflicht für Schusswaffen gibt es nur in einigen Staaten. Manche nehmen private Verkäufe von der Meldepflicht aus. Und auch in solchen Staaten, die gesetzliche Grundlagen für die Waffenregistrierung haben, wird diese mangels Überwachung oder Sanktionen nicht gelebt. So ist es erklärbar, dass weltweit nur neun Prozent der durch Zivilisten verfügbaren Schusswaffen registriert sind.
Während das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz vollautomatische Schusswaffen zu den Kriegswaffen zählt, sind in manchen Ländern vollautomatische Schusswaffen auch im Privatbesitz vorzufinden.
Spreng- und Brandvorrichtungen
Spreng- und Brandvorrichtungen sollen in der Regel grossflächig gegen Personen wirken oder aber Gebäude, Fahrzeuge usw. zerstören. Werden derartige Waffen außerhalb eines Schlachtfeldes eingesetzt, sind oft Zivilsten Ziel der damit verübten Anschläge. Aber selbst wenn das Ziel in einem militärischen Objekt besteht, werden meist Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen.
Außerhalb von Konfliktregionen werden meist Brandanschläge verübt. Entsprechende Mittel wie etwa Benzin oder Alkohol sind leichter zu beschaffen als die - in den meisten Ländern - strengen Erwerbsrichtlinien unterliegenden zivilen und militärischen Sprengstoffe.
Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (Bomben) sind im Vergleich zu physischer und psychischer Wirkung billige Waffen. Die Gesamtkosten für einen Selbstmordanschlag mit Sprengstoffgürtel betragen ca. 150 USD, die Kosten für den 1995 verübten Anschlag auf ein Regierungsgebäude in Oklahoma City mit 168 Toten betrug inklusive Mietwagen ca. 1.500 USD. [34] Eine Landmine einfacher Bauart ist auf dem Weltmarkt für 3 USD zu erhalten.[35]
Suizid mit Schusswaffen
Suizid ist in vielen Staaten nicht verboten und damit kein Waffenmissbrauch im Sinne der einleitenden Definition. Dennoch wird er von einigen Schusswaffengegnern als "moralischer" Waffenmissbrauch angesehen.
Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation versterben jährlich ca. 500.000 Menschen durch Suizid, davon ca. 15.000 in der Bundesrepublik Deutschland. Vor allem Männer wählen dabei das Erschießen.[36] Die Benutzung von Schusswaffen schwankt von Land zu Land zwischen 8 % und 24 %. In Australien sank die Zahl von Selbstmorden mit Schusswaffen nach einer Änderung der Waffengesetze, dafür stieg die Zahl der Stürze aus großer Höhe an. In der Gesamtheit blieb die Suizidrate für Australien gleich.
Nationale und internationale Konflikte
Die Frage nach dem Missbrauch von Waffen im Krieg muss in einzelne Komponenten aufgeteilt werden. Grundsätzlich stellt sich die Frage ob ein Krieg gerecht sein kann (bellum iustum). Hierfür muss das Recht zum Krieg (ius ad bellum) bestehen und der Krieg mit legitimen Mitteln geführt werden (ius in bello).
Im Mittelalter ging man davon aus, dass ein gerechter Krieg, neben anderen Bedingungen, vor allem eines gerechten Grundes (causa iusta) bedarf. Neben der Wiederherstellung von Gerechtigkeit galt hier aber auch der Kampf gegen Ungläubige als gerechtfertigt.
Im modernen Kriegsvölkerrecht trat der Friedensgedanken in den Vordergrund und Angriffskriege wurden völkerrechtlich geächtet. Prinzipiell kann man damit jede Art von Kriegsführung zwischen den Mitgliedern der Vereinten Nationen als Waffenmissbrauch anzusehen. Aber auch die Wahl der Kriegsmittel sowie deren Anwendung ist an Regeln gebunden. Die Zivilbevölkerung ist in jedem Fall zu schonen und Kollateralschäden sind zu vermeiden. Verstösse gegen diese Regeln können auch als Waffenmissbrauch bezeichnet werden.
Mittlerweile hat sich jedoch die Art der Kriegsführung geändert. Die Zahl der zwischenstaatlichen Kriege hat stetig abgenommen. Dafür haben sich innerstaatliche Konflikte, z.B. Unabhängigkeitsbestrebungen, vermehrt. Der Kampf der Armeen richtet sich immer öfter gegen innerstaatliche Gruppierungen, aber auch gegen den internationalen Terrorismus. In diesen Auseinandersetzungen werden immer öfter Zivilisten zu Opfern. Aber auch Kombattanten werden meist nicht mehr nach den Regeln der Vereinten Nationen behandelt.
Genauso wie bei dem kriminellen Waffenmissbrauch, ist auch der Zusammenhang zwischen Waffen und den kriegerischen Konflikten ein kontroverses Thema. Verschiedene Initiativen z .B. Control Arms argumentieren Kleinwaffen seien die wahren Massenvernichtungswaffen und fordern ein strenges Waffenhandelsabkommen [5]. Auf der anderen Seite zeigen Erfahrungen aus der jüngsten Geschichte, dass Kriegsverbrechen und Massenmorde z. B. keine Schusswaffen benötigen. So wurden die meisten Verbrechen beim Völkermord in Ruanda durch primitive Waffen wie Speere oder Macheten begangen.
Landminen
Landminen führten in den letzten 30 Jahren zum Tod von ca. 1 Million Menschen. Davon waren 20 % Kombattanten und 80 % Zivilisten, die den Minen oft erst nach Beendigung des Konflikts zum Opfer fielen. Insgesamt sind ca. 25 % der Opfer Kinder. Neben dem direkten Einsatz im Kampfgebiet sind sie aber auch ein Mittel um ganze Gesellschaften zu terrorisieren und dem Land eine psychologische und ökonomische Last aufzubürden. Denn neben der entstehenden Angst sind ganze Landstriche nicht mehr wirtschaftlich zu nutzen und müssen mit hohem Aufwand geräumt werden.
Wie sehr sich Minen auch gegen Nichtkombattanten richten, zeigt folgende Zeitungsmeldung: „Angola – Versorgungstransporte durch „intelligente“ Minen gestoppt. Der Einsatz von neuartigen Minentypen, deren Zünder auf Licht bzw. Signale reagieren, welche von einem Minendetektor ausgehen, verhindert derzeit die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Nahrungsmitteln und richtet sich speziell gegen Minenräumtrupps, die sich kaum in der Lage sehen, diese extrem gefährlichen Minen zu räumen.“ [38]
Die Zeit nach dem Konflikt
Nach einem bewaffneten Konflikt werden viele Staaten von den bestehenden und neu auftretenden Problemen übermannt. In der Hälfte der Fälle von Friedensschlüssen kommt es innerhalb von 10 Jahren erneut zum bewaffneten Konflikt. Perioden extremer Gewalt führen auch zu einer Gewaltkultur in der Gesellschaft. Bisher davon unberührt gebliebene Bereiche machen sich die Gewalt zu eigen; Werte, Glauben und Ansichten werden von Gewalt geprägt oder verherrlichen sie.[39] Kriminalität und Chaos herrschen vor [40] und werden durch die Legitimation von Gewalt getragen. [41] Gekoppelt mit der Rückkehr nunmehr arbeitsloser Kombattanten und der leichten Verfügbarkeit von Waffen entwickelt sich in solch unsicheren Zeiten ein System von Kriminalität, Schmuggel und organisierter (Gewalt-)Kriminalität.
Studien zeigen, dass Waffen aus dem Verkehr gezogen und ein lebenswertes Umfeld geschaffen werden muss. Ansonsten führt die Verfügbarkeit von Waffen dazu, dass Streitigkeiten in Gewalttaten enden. Als Beispiel mag hier das Monkol Borei-Krankenhaus in Nordwest Kambodscha dienen. Vor der Unterzeichnung des Friedensvertrages 1991 gab es je 100.000 Einwohner 147 Schussverletzungen. Während die Vereinten Nationen die Einhaltung des Friedensvertrages durch Truppen sicherten, dabei jedoch die Bevölkerung nicht entwaffneten, ging diese Zahl auf 71 Schussverletzungen je 100.000 Einwohner zurück. Fünf Monate nach Abzug der Friedenstruppe stieg die Zahl der Schussverletzungen dann auf 163 je 100.000 Einwohner an.[42]
Wahrnehmung von Schwerkriminalität
In der deutschen Öffentlichkeit zieht die schwere Gewaltkriminalität eine große Aufmerksamkeit auf sich, obschon sie mit etwa 3,3 % der gesamten polizeilich registrierten Kriminalität quantitativ nur einen geringen Teil der Straftaten ausmacht.[43] Verfügbare kriminologische Erkenntnisse verweisen darauf, dass Medienberichte für viele Bürger, die ja in der weit überwiegenden Mehrzahl niemals Opfer von Tötungsversuchen, Geiselnahmen, gefährlichen Körperverletzungen, Raubüberfällen oder Vergewaltigungen waren, – neben der unmittelbaren Kommunikation mit Nachbarn und Freunden – eine wesentliche Informationsquelle über solche Geschehnisse sind. Den Medien entnehmen sie Hinweise über Häufigkeit, vermeintlich „typische“ Täter, Opferrisiken, zeitlich-räumliche Tatkonstellationen wie auch die strafrechtliche Verfolgung solcher Straftaten. Die medialen Bilder des Kriminalitätsgeschehens sind jedoch drastisch verzerrt. In ihnen dominieren Mord- und Tötungsdelikte sowie schwere Sexualstraftaten, die nur einen sehr kleinen Anteil des tatsächlichen Kriminalitätsgeschehens im Hell- wie auch Dunkelfeld ausmachen. [44] Aktuellen Studien zufolge findet sich in Abhängigkeit von der Art und der Intensität des Medienkonsums eine enorme Überschätzung des Risikos vor allem von Gewalttaten in der Bevölkerung. Reale Trends, wie bspw. die deutliche Abnahme der Tötungsdelikte, werden nicht erkannt bzw. es wird sogar deren Gegenteil vermutet.[45]
Siehe auch
Attentat
Waffengebrauch der Polizei
Terroranschlag
Kriegswaffenkontrollgesetz
Kriegswaffenkontrollgesetz
Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) trat als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft. Es regelt die Herstellung, die Überlassung, die Inverkehrbringung, den Erwerb und auch den Transport von Kriegswaffen. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre)[1][2].
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.
Rechtsgut
Das KrWaffKontrG schützt das Leben und die Gesundheit von Menschen[4]. Zudem diente es dem Schutz von Menschenrechten, zur Begrenzung des Wettrüstens und soll verhindern, dass das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gestört werden.
Regelungskonzept
Das KWKG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KWKG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört zum Nebenstrafrecht.
Kriegswaffen
Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Mitte 2008) unter anderem:
ABC-Waffen
Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, U-Boote, Kampfpanzer u.a.
Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Abschuss-Vorrichtungen
Handfeuerwaffen:
Maschinengewehre
Maschinenpistolen
Automatische Gewehre (außer Jagd- u. Sportwaffen)
Flammenwerfer
Granatwerfer
Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und
Sprengbomben
Munition für diese Waffen sowie Handgranaten
Paragraph 6 des KrWaffKontrG verbietet unter anderem die Lieferung von Waffen an ein anderes Land, wenn die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. Die Lieferung von Kriegswaffen in Krisengebiete ist damit untersagt.
Kritik
Im Kriegswaffenkontrollgesetz sind einige Waffen und Fahrzeuge sehr pauschal genannt. Dieses führt bei Produktion und Handel mitunter zu Hindernissen und Problemen. So dürfen halbautomatische Varianten bekannter Militärwaffen, wie das G3, in Deutschland nicht an Sportschützen oder Jäger verkauft werden. Solche Waffen gibt es darum nur als optisch und/oder intern veränderte "Kopien", welche speziell als Jagd-/Sportwaffe entwickelt wurden. Dieses treibt die Preise gegenüber den Originalwaffen in die Höhe.
Weiterhin wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG zu leicht umgangen werden kann[5], aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[6] und Gesetzeslücken. Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene und erhöht somit die Rechtsunsicherheit[7].
Siehe auch
Dual Use
Außenwirtschaftsgesetz
Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) trat als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft. Es regelt die Herstellung, die Überlassung, die Inverkehrbringung, den Erwerb und auch den Transport von Kriegswaffen. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre)[1][2].
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.
Rechtsgut
Das KrWaffKontrG schützt das Leben und die Gesundheit von Menschen[4]. Zudem diente es dem Schutz von Menschenrechten, zur Begrenzung des Wettrüstens und soll verhindern, dass das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gestört werden.
Regelungskonzept
Das KWKG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KWKG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört zum Nebenstrafrecht.
Kriegswaffen
Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Mitte 2008) unter anderem:
ABC-Waffen
Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, U-Boote, Kampfpanzer u.a.
Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Abschuss-Vorrichtungen
Handfeuerwaffen:
Maschinengewehre
Maschinenpistolen
Automatische Gewehre (außer Jagd- u. Sportwaffen)
Flammenwerfer
Granatwerfer
Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und
Sprengbomben
Munition für diese Waffen sowie Handgranaten
Paragraph 6 des KrWaffKontrG verbietet unter anderem die Lieferung von Waffen an ein anderes Land, wenn die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. Die Lieferung von Kriegswaffen in Krisengebiete ist damit untersagt.
Kritik
Im Kriegswaffenkontrollgesetz sind einige Waffen und Fahrzeuge sehr pauschal genannt. Dieses führt bei Produktion und Handel mitunter zu Hindernissen und Problemen. So dürfen halbautomatische Varianten bekannter Militärwaffen, wie das G3, in Deutschland nicht an Sportschützen oder Jäger verkauft werden. Solche Waffen gibt es darum nur als optisch und/oder intern veränderte "Kopien", welche speziell als Jagd-/Sportwaffe entwickelt wurden. Dieses treibt die Preise gegenüber den Originalwaffen in die Höhe.
Weiterhin wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG zu leicht umgangen werden kann[5], aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[6] und Gesetzeslücken. Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene und erhöht somit die Rechtsunsicherheit[7].
Siehe auch
Dual Use
Außenwirtschaftsgesetz
Klaus & Klaus - Da steht ein Pferd auf dem Flur
Klaus & Klaus - Da steht ein Pferd auf dem Flur
Kim Frank live am 30.06.2007 (Weinst du)
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Waffenführerschein
Waffenführerschein
Der Waffenführerschein ist in Österreich ein Nachweis für die Befähigung im geschulten und sachgemäßen Umgang mit Waffen. Im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte bzw. zum Waffenpass ermächtigt er nicht zum Besitz von Schusswaffen.
Die Grundlage für den Waffenführerschein liegt in § 5 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (auch "2. WaffV" genannt), die den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen regelt. Das Gesetz lautet wörtlich:
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§25 WaffG). Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständiges Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Das Gesetz sieht vor, dass sich die Behörde vor dem Ausstellen eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte den sachgemäßen Umgang der Waffe durch den Besitzer nachweisen lassen muss. Polizisten, Gendarme, Justizbeamte und Berufssoldaten können durch vorzeigen ihres Dienstausweises, Sportschützen durch nachgewiesene, regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen, und Jäger durch Vorlegen ihrer gültigen Jagdkarte den sachgemäßen Umgang nachweisen.
Der Waffenführerschein wird meist von Personen verlangt, welche nicht den ständigen Gebrauch ihrer Waffe(n) nachweisen können, z. B. Waffensammlern.
Siehe auch
Europäischer Feuerwaffenpass
Waffenbesitzkarte (Deutschland)
Waffenbesitzkarte (Österreich)
Waffenpass (Deutschland)
Waffenpass (Österreich)
Waffengesetz (Deutschland)
Waffengesetz (Österreich)
Waffenschein
Der Waffenführerschein ist in Österreich ein Nachweis für die Befähigung im geschulten und sachgemäßen Umgang mit Waffen. Im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte bzw. zum Waffenpass ermächtigt er nicht zum Besitz von Schusswaffen.
Die Grundlage für den Waffenführerschein liegt in § 5 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (auch "2. WaffV" genannt), die den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen regelt. Das Gesetz lautet wörtlich:
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§25 WaffG). Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständiges Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Das Gesetz sieht vor, dass sich die Behörde vor dem Ausstellen eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte den sachgemäßen Umgang der Waffe durch den Besitzer nachweisen lassen muss. Polizisten, Gendarme, Justizbeamte und Berufssoldaten können durch vorzeigen ihres Dienstausweises, Sportschützen durch nachgewiesene, regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen, und Jäger durch Vorlegen ihrer gültigen Jagdkarte den sachgemäßen Umgang nachweisen.
Der Waffenführerschein wird meist von Personen verlangt, welche nicht den ständigen Gebrauch ihrer Waffe(n) nachweisen können, z. B. Waffensammlern.
Siehe auch
Europäischer Feuerwaffenpass
Waffenbesitzkarte (Deutschland)
Waffenbesitzkarte (Österreich)
Waffenpass (Deutschland)
Waffenpass (Österreich)
Waffengesetz (Deutschland)
Waffengesetz (Österreich)
Waffenschein
Europäischer Feuerwaffenpass
Europäischer Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nach der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG), Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäische Union (EU) mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben oder zu besitzen.
In Österreich wird er von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. In Deutschland bildet die Grundlage für die Ausstellung der § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG). Ausgestellt wird der Pass von der jeweils zuständigen Waffenbehörde in den Landkreisen.
Zusätzlich muss die Ein- bzw. Durchfuhr von Waffen von der Behörde des anderen Mitgliedstaates der EU bewilligt werden. Für Sportschützen, Jäger und Brauchtumsschützen wurden hierbei Ausnahmen genehmigt. Sie dürfen mitnehmen:
Jäger: bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
Sportschützen: bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
Hinweis:
Brauchtumsschützen: bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.
Für den Erwerb oder Besitz von Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte und zum Führen (Bei-sich-Tragen) in Deutschland ein Waffenschein bzw. Waffenpass in Österreich benötigt.
Siehe auch
Waffengesetz
Waffenführerschein
Waffenbesitzkarte
Waffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nach der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG), Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäische Union (EU) mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben oder zu besitzen.
In Österreich wird er von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. In Deutschland bildet die Grundlage für die Ausstellung der § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG). Ausgestellt wird der Pass von der jeweils zuständigen Waffenbehörde in den Landkreisen.
Zusätzlich muss die Ein- bzw. Durchfuhr von Waffen von der Behörde des anderen Mitgliedstaates der EU bewilligt werden. Für Sportschützen, Jäger und Brauchtumsschützen wurden hierbei Ausnahmen genehmigt. Sie dürfen mitnehmen:
Jäger: bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
Sportschützen: bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
Hinweis:
Brauchtumsschützen: bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.
Für den Erwerb oder Besitz von Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte und zum Führen (Bei-sich-Tragen) in Deutschland ein Waffenschein bzw. Waffenpass in Österreich benötigt.
Siehe auch
Waffengesetz
Waffenführerschein
Waffenbesitzkarte
Waffenpass
Waffenpass (Österreich)
Waffenpass (Österreich)
Der Waffenpass (WP) ist eine waffenrechtliche Bescheinigung, welche von der für Waffenangelegenheiten zuständigen Behörde ausgestellt wird und vor allem den Besitz und besonders das Führen einer Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), manchmal auch von verbotenen (Kat. A), meldepflichtigen (Kat. C) und sonstigen Schusswaffen (Kat. D) regelt. Landläufig ist der WP dafür bekannt, eine Person zu berechtigen, Faustfeuerwaffen zu führen. Dies muss aufgrund verschiedenster Funktionen des Dokumentes nicht in jedem Fall zutreffen.
Ein WP wird generell sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können.
Jeder unbescholtene EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen einen WP für maximal 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind Bezirkshauptmannschaften oder Bundespolizeidirektionen.
Der Waffenpass ist nicht mit der Waffenbesitzkarte, die nur zum Besitz, aber nicht zum allgemeinen Führen einer Waffe berechtigt, oder dem Europäischen Feuerwaffenpass, der lediglich Grundlage einer Transporterlaubnis für das Ausland darstellt, aber keinesfalls das Führen regelt, zu verwechseln.
Voraussetzungen für einen WP
Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich einen WP für bis zu zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:
verlässlich
unbescholten
EWR-Bürger (§ 9 EWR-Bürger im Waffengesetz 1996)
21. Lebensjahr vollendet
Rechtfertigung
Verlässlichkeit
Die Verlässlichkeit (§ 8 Verläßlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen vom Antragsteller ausgewählten zertifizierten Psychologen festgestellt. Dieser führt standardisierte Tests sowie ein exploratives Gespräch durch, und versucht Risikofaktoren der Person zu erheben. Im entsprechenden Gutachten (Kosten ca. € 180,-) über den Antragsteller steht dann sinngemäß in sehr kurzer Form, dass der Antragsteller "unter psychischem Druck nicht dazu neigt, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen". Weitergehende Informationen sind für die Behörde nicht relevant.
Unbescholtenheit
Die Unbescholtenheit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.
Rechtfertigung und Bedarf
Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Hierzu gehören z. B.
Jagd (nur in Verbindung mit der Jagderlaubnis und gewissen jagdlichen Pflichten - Jagdaufseher oder dgl.)
Beruf (Polizist, Wachdienst mit Bedarfs-Bestätigung des Dienstgebers, Taxifahrer oder sonstige Personen die einer größeren Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch nachweisen können)
Ausstellung
Die Ausstellung eines WP kann je nach Behörde von einigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Die Behörde hat den Antrag binnen sechs Monaten zu behandeln.
Berechtigung
Ein WP kann den Inhaber berechtigen, verschiedene Arten/Kategorien von Waffen zu führen. Die Art der Berechtigung ist auf der Innenseite des WP angeführt.
Gemeinhin wird ein WP dazu benutzt, dem Inhaber zu gestatten, genehmigungspflichtige Waffen (Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Halbautomaten) zu führen. Landläufig ist der WP dafür auch bekannt. Die Berechtigung für die Kategorie B geht jedoch nicht automatisch mit der Ausstellung eines WP einher. Mit einem WP kann der Inhaber auch berechtigt werden, etwa nur meldepflichtige Waffen (Kategorie C: Gewehre mit gezogenem Lauf) oder sonstige Schusswaffen (Kategorie D: Flinten: Gewehre mit glattem Lauf) zu führen. Auch verbotene Schusswaffen (Kategorie A, z. B. Kriegsmaterial) könnten theoretisch vom WP umfasst werden.
In Einzelfällen, z. B. bei Erteilung des WP aus Gründen der Jagd, kann die Genehmigung für Kategorie B auch auf halbautomatische Langwaffen beschränkt werden.
Es ist zu beachten, dass die durch den WP erteilte Berechtigung nicht über diversen Verboten steht (Waffenverbot im Versammlungsgesetz z. B. für bestimmte Veranstaltungen, oder Landes-Jagdgesetze z. B. Verbot zum Führen von Langwaffen in fremden Jagdgebieten) und das Führen eventuell illegal bleiben kann.
Ermessen der Behörde
Faktisch liegt es im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob ein WP aufgrund ausreichender Glaubhaftmachung ausgestellt wird. Das Gesetz definiert jedoch, dass bei Bedarf ein WP auszustellen ist. Die Ausstellung erfolgt sehr restriktiv und ist in der Regel für Personen ohne im Vergleich überdurchschnittlicher Gefährdung nicht zu bewerkstelligen.
Gültigkeit
Der WP wird unbefristet ausgestellt. Eine Ausstellung in Bindung an örtliche (z. B. Dienstadresse) oder zeitliche (z. B. Dienstzeit) Gegebenheiten ist rechtlich nicht zulässig. Sehr wohl ist jedoch die Bindung an allgemeine Voraussetzungen, wie beispielsweise die berufliche Tätigkeit als Angehöriger einer Wach- und Schließgesellschaft oder als Jäger möglich. Nach Wegfallen solch allgemeiner Voraussetzungen erhält der WP die Wirkung einer einfachen Waffenbesitzkarte.
Anzahl der Waffen
In einem Waffenpass wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die man besitzen und - dies ist das besondere - auch führen darf, behördlich registriert und eingetragen. Der Waffenpass wird nicht auf bestimmte Waffen ausgestellt, sondern regelt nur die diesbezügliche Anzahl. Der Besitz der entsprechenden Schusswaffen wird wie bei einer Waffenbesitzkarte behördlich registriert.
Erweiterung auf mehr als zwei Waffen
Eine Erweiterung des WP auf mehr als zwei Waffen ist nicht vorgesehen und gemäß einer Verordnung untersagt. Ein WP-Inhaber, der mehr als zwei Schusswaffen besitzen möchte, muss daher eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Anzahl der Plätze auf der Waffenbesitzkarte ist mit der Anzahl der Plätze im WP zu addieren und ergibt so die Gesamtzahl an Waffen, die man besitzen darf.
Berechtigung zum Führen
Der WP berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. In welcher Art, ist nicht geregelt. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. Offenes Führen, ohne dass es für außenstehende nachvollziehbar erscheint (z. B. Uniform, Jagdbekleidung im Revier), kann jedoch schnell zum Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses führen, was Konsequenzen bis zum Entzug des WP nach sich ziehen kann.
Verbote zum Führen von Waffen
In Österreich ist es durch das Versammlungsgesetz weitgehend untersagt, bei den meisten Versammlungen eine Waffe bei sich zu haben bzw. zu führen. Weiters besteht ein Waffenverbot bei Gericht. Landesgesetze (z. B. Jagdgesetz) können z. B. das Führen von Jagdwaffen in fremden Jagdrevieren untersagen. All diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber eines WP.
Führen von Schusswaffen ohne Waffenpass
Führen von Schusswaffen ist in manchen Fällen auch ohne einen WP möglich.
In eingefriedeten Liegenschaften
In eingefriedeten Liegenschaften kann es in Österreich zulässig sein, Waffen auch ohne Waffenpass zu führen.
Die Einwilligung des Eigentümers/Mieters/Pächters ist dafür erforderlich (z. B. Inhaber eines Unternehmens, der seinem Geschäftsführer gestattet, eine Waffe am Unternehmensgelände zu führen; Privatperson, die auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück eine Waffe führt).
Mit Jagdkarte
Mit Ausstellung der Jagdkarte erhält ein Jäger das Recht, Langwaffen der Kategorie C (Büchsen) oder D (Flinten) auch ohne WP zu führen. Waffen der Kategorie B (Halbautomaten, Faustfeuerwaffen) setzen weiterhin einen WP voraus, auch wenn diese jagdlichen Erfordernissen entsprechen.
Entzug des WP
Waffenverbot
Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.
Vorläufiges Waffenverbot
Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizei, ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) gegenüber einer Person aussprechen.
Siehe auch
Waffengesetz (Österreich)
Waffenbesitzkarte (Österreich)
Waffenschein in Deutschland
Europäischer Feuerwaffenpass
Waffe
Portal:Waffen
Waffenbesitzkarte (Deutschland)
Waffenbesitzkarte (Deutschland)
Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind durch das Waffengesetz geregelt.
In einer Waffenbesitzkarte werden die Schusswaffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger oder Schusswaffensammler. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.
Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenschein zu verwechseln.
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte
Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt werden:
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Die körperliche und geistige Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Der Antragsteller muss das Mindestalter erreicht haben. Der Antragsteller darf nicht vorbestraft sein. Genaue Regelungen finden sich in § 2 , § 3 , § 4 , § 5 und § 6 Waffengesetz.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz „soll vor missbräuchlichem oder leichtfertigem Verhalten der Erlaubnisinhaber“ (Kommentar zum Waffenrecht Apel/Bushart 2004) schützen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die zuständige Behörde für Waffenrecht, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen unter denen die Unzuverlässigkeit immer vorliegt (§ 5 I WaffG) und solche unter denen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht vorliegt (§ 5 II WaffG). Liegen die Voraussetzungen der Regelvermutung vor, wird von der Rechtsprechung ein Absehen von den Folgen mangelnder Zuverlässigkeit (Rücknahme bzw. Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 WaffG) nur dann zugelassen, wenn es sich wegen der konkreten Tatumstände bei der Verfehlung des Erlaubnisinhabers um eine „Bagatelle“ handelt.
Persönliche Eignung nach § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)
Im Unterschied zur Zuverlässigkeit soll durch Prüfung der persönlichen Eignung sichergestellt werden, dass nur Personen Umgang mit Waffen haben, die dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung, verlangt die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten. Zum Beispiel führt die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zu der Annahme, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist. Alle unter 25-Jährigen müssen die persönliche Eignung mittels eines Gutachtens nachweisen, bevor sie die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe erhalten.
Sachkunde nach § 7 Waffengesetz
Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.
Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz
Der Antragsteller muss ein Bedürfnis (einen vernünftigen Grund) für den Waffenerwerb nachweisen. Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung, das Sportschießen, in besonderen Fällen auf den Selbstschutz, das Sammeln von Waffen und die Tätigkeit von Waffensachverständigen beziehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Bedürfnisse sind für die Gruppen der Jäger in § 13 Waffengesetz, für die Sportschützen in § 8 Waffengesetz, für die Waffensammler in § 17 Waffengesetz und für die Sachverständigen in § 18 Waffengesetz speziell geregelt.
Verschiedene Waffenbesitzkarten
Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten:
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als "Voreintrag" in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese Jäger dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne Genehmigung erwerben und müssen diese Waffen lediglich innerhalb von 14 Tagen anmelden. Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Gewehre. Für dieses "Grundkontingent" genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Der Begriff "regelmäßig" ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, die Auslegung ist eine Ermessensfrage der Landesverbände. Der Sächsische Schützenbund verlangt mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr für die Ausstellung einer Verbandsbescheinigung, in den sächsischen BDS-Vereinen werden aktuell 24 Trainingseinheiten verlangt.
Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG werden 18 Trainingseinheiten pro Jahr angesetzt. Sollte die Verwaltungsvorschrift irgendwann vom Bundesrat beschlossen werden, beträgt die Anzahl der geforderten Trainingseinheiten bundeseinheitlich 18x pro Jahr, also 1 - 2x pro Monat.
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es können aber nur zwei Waffen je Halbjahr erworben werden. Der Erwerb muss lediglich innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Darüberhinaus können auch selbstladende Langwaffen (Halbautomaten) erworben werden, wenn die entsprechende Disziplin vomVerband angeboten und vomSportschützen ausgeübt wird.
Die „Rote Waffenbesitzkarte“
Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Die erworbenen Schusswaffen müssen lediglich innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden.
Ausnahmeregelungen
Jäger
Bei Jägern ist generell der Besitz zweier Kurzwaffen als Fangschusswaffe zum endgültigen Erlegen eines verletzten Wildes oder auch für die Bau- und Fallenjagd vorgesehen. Das Bedürfnis für weitere Kurzwaffen kann im Einzelfall nachgewiesen werden. Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen mengenmäßig unbegrenzt Langwaffen erwerben, sofern diese einem jagdlichen Zweck dienen. Genaue Regelungen ergeben sich aus § 13 Waffengesetz.
Sportschützen
Bei Sportschützen werden auch mehr als die zwei vorgesehenen Kurzwaffen genehmigt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in mehr als zwei verschiedenen Disziplinen. Als regelmäßig wird ein Training einmal im Monat, mindestens aber 18-mal im Jahr angesehen und zwar für jede einzelne eingetragene Waffenart. Der Schütze kann die Waffenbesitzkarte bei seiner zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen, er benötigt weiterhin eine Bescheinigung seiner Sportschützentätigkeit seines entsprechenden nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes. Genaue Regelungen ergeben sich aus § 14 Waffengesetz.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand, zur Jagd etc. und muss dabei zusammen mit dem (gültigen) Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.
Entzug der Waffenbesitzkarte
Bei Nichteignung des Besitzers der Waffenbesitzkarte wird diese entzogen, was z. B. schon beim Autofahren unter Alkoholeinfluss der Fall sein kann. Auch eine nicht angemessene Aufbewahrung der Waffen kann zum Erlöschen des Besitzrechtes der Waffenbesitzkarte führen, beispielsweise wenn bei einem Wohnungseinbruch Waffen entwendet werden, die nicht in einem Tresor oder gesicherten Waffenschrank aufbewahrt wurden.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann von dem Waffenbesitzkarteninhaber jederzeit Auskünfte zu der Art der Verwahrung der Schusswaffen verlangen. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine unsachgemäße Verwahrung von Schusswaffen schließen lassen, kann die Behörde die Art der Verwahrung bei dem Waffenbesitzer kontrollieren. Ein Recht der Behörde auf verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen gibt es im Bereich des privaten Waffenbesitzes nicht.
Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind durch das Waffengesetz geregelt.
In einer Waffenbesitzkarte werden die Schusswaffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger oder Schusswaffensammler. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.
Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenschein zu verwechseln.
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte
Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt werden:
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Die körperliche und geistige Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Der Antragsteller muss das Mindestalter erreicht haben. Der Antragsteller darf nicht vorbestraft sein. Genaue Regelungen finden sich in § 2 , § 3 , § 4 , § 5 und § 6 Waffengesetz.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz „soll vor missbräuchlichem oder leichtfertigem Verhalten der Erlaubnisinhaber“ (Kommentar zum Waffenrecht Apel/Bushart 2004) schützen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die zuständige Behörde für Waffenrecht, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen unter denen die Unzuverlässigkeit immer vorliegt (§ 5 I WaffG) und solche unter denen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht vorliegt (§ 5 II WaffG). Liegen die Voraussetzungen der Regelvermutung vor, wird von der Rechtsprechung ein Absehen von den Folgen mangelnder Zuverlässigkeit (Rücknahme bzw. Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 WaffG) nur dann zugelassen, wenn es sich wegen der konkreten Tatumstände bei der Verfehlung des Erlaubnisinhabers um eine „Bagatelle“ handelt.
Persönliche Eignung nach § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)
Im Unterschied zur Zuverlässigkeit soll durch Prüfung der persönlichen Eignung sichergestellt werden, dass nur Personen Umgang mit Waffen haben, die dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung, verlangt die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten. Zum Beispiel führt die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zu der Annahme, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist. Alle unter 25-Jährigen müssen die persönliche Eignung mittels eines Gutachtens nachweisen, bevor sie die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe erhalten.
Sachkunde nach § 7 Waffengesetz
Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.
Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz
Der Antragsteller muss ein Bedürfnis (einen vernünftigen Grund) für den Waffenerwerb nachweisen. Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung, das Sportschießen, in besonderen Fällen auf den Selbstschutz, das Sammeln von Waffen und die Tätigkeit von Waffensachverständigen beziehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Bedürfnisse sind für die Gruppen der Jäger in § 13 Waffengesetz, für die Sportschützen in § 8 Waffengesetz, für die Waffensammler in § 17 Waffengesetz und für die Sachverständigen in § 18 Waffengesetz speziell geregelt.
Verschiedene Waffenbesitzkarten
Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten:
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als "Voreintrag" in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese Jäger dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne Genehmigung erwerben und müssen diese Waffen lediglich innerhalb von 14 Tagen anmelden. Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Gewehre. Für dieses "Grundkontingent" genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Der Begriff "regelmäßig" ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, die Auslegung ist eine Ermessensfrage der Landesverbände. Der Sächsische Schützenbund verlangt mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr für die Ausstellung einer Verbandsbescheinigung, in den sächsischen BDS-Vereinen werden aktuell 24 Trainingseinheiten verlangt.
Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG werden 18 Trainingseinheiten pro Jahr angesetzt. Sollte die Verwaltungsvorschrift irgendwann vom Bundesrat beschlossen werden, beträgt die Anzahl der geforderten Trainingseinheiten bundeseinheitlich 18x pro Jahr, also 1 - 2x pro Monat.
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es können aber nur zwei Waffen je Halbjahr erworben werden. Der Erwerb muss lediglich innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Darüberhinaus können auch selbstladende Langwaffen (Halbautomaten) erworben werden, wenn die entsprechende Disziplin vomVerband angeboten und vomSportschützen ausgeübt wird.
Die „Rote Waffenbesitzkarte“
Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Die erworbenen Schusswaffen müssen lediglich innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden.
Ausnahmeregelungen
Jäger
Bei Jägern ist generell der Besitz zweier Kurzwaffen als Fangschusswaffe zum endgültigen Erlegen eines verletzten Wildes oder auch für die Bau- und Fallenjagd vorgesehen. Das Bedürfnis für weitere Kurzwaffen kann im Einzelfall nachgewiesen werden. Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen mengenmäßig unbegrenzt Langwaffen erwerben, sofern diese einem jagdlichen Zweck dienen. Genaue Regelungen ergeben sich aus § 13 Waffengesetz.
Sportschützen
Bei Sportschützen werden auch mehr als die zwei vorgesehenen Kurzwaffen genehmigt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in mehr als zwei verschiedenen Disziplinen. Als regelmäßig wird ein Training einmal im Monat, mindestens aber 18-mal im Jahr angesehen und zwar für jede einzelne eingetragene Waffenart. Der Schütze kann die Waffenbesitzkarte bei seiner zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen, er benötigt weiterhin eine Bescheinigung seiner Sportschützentätigkeit seines entsprechenden nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes. Genaue Regelungen ergeben sich aus § 14 Waffengesetz.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand, zur Jagd etc. und muss dabei zusammen mit dem (gültigen) Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.
Entzug der Waffenbesitzkarte
Bei Nichteignung des Besitzers der Waffenbesitzkarte wird diese entzogen, was z. B. schon beim Autofahren unter Alkoholeinfluss der Fall sein kann. Auch eine nicht angemessene Aufbewahrung der Waffen kann zum Erlöschen des Besitzrechtes der Waffenbesitzkarte führen, beispielsweise wenn bei einem Wohnungseinbruch Waffen entwendet werden, die nicht in einem Tresor oder gesicherten Waffenschrank aufbewahrt wurden.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann von dem Waffenbesitzkarteninhaber jederzeit Auskünfte zu der Art der Verwahrung der Schusswaffen verlangen. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine unsachgemäße Verwahrung von Schusswaffen schließen lassen, kann die Behörde die Art der Verwahrung bei dem Waffenbesitzer kontrollieren. Ein Recht der Behörde auf verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen gibt es im Bereich des privaten Waffenbesitzes nicht.
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